12Ns79/11f•OGH 12Ns79/11f
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tarkan Y***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 143 Hv 165/09x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Tarkan Y***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 95/11k über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2010, AZ 143 Hv 165/09x und des Oberlandgerichts Wien vom 10. Dezember 2010, AZ 21 Bs 323/10v, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Berufungssenats war dessen geschiedene Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Beschwerdegerichts (vgl auch § 43 Abs 4 StPO).
An die Stelle des daher ausgeschlossenen Vorsitzenden tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).
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