OGH 15Os145/11d

15Os145/11dTribunal Superior14 de dez. de 2011

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Strafrecht

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OGH 15Os145/11d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Dijana B***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 letzter Fall StGB, AZ 49 Hv 9/11i des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 22. März 2011 in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Weiß, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren des Landesgerichts Feldkirch gegen Dijana B***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 letzter Fall StGB, AZ 49 Hv 09/11i, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 22. März 2011 in Abwesenheit der Angeklagten § 427 Abs 1 StPO.

Dieses Urteil, das im Umfang des Teilfreispruchs unberührt bleibt, wird im Übrigen aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Dijana B***** wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. März 2011, GZ 49 Hv 09/11i12, das auch einen Teilfreispruch enthält, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 letzter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 5 Euro sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge hat sie im April 2010 in W***** einen vom rechtskräftig verurteilten Fabian F***** durch Einbruch gestohlenen Laptop, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch an sich gebracht, dass sie den Laptop von Fabian F***** an sich nahm, wobei sie die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte.

Die am 22. März 2011 in Abwesenheit der Angeklagten Dijana B***** durchgeführte Hauptverhandlung und das am selben Tag gefällte Urteil stehen wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Ist die Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf gemäß § 427 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) nur dann in ihrer Abwesenheit die Hauptverhandlung durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihr die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.

Zwar wurde Dijana B***** förmlich zum Anklagevorwurf vernommen (ON 3 S 11 ff; ON 8) und zur (fortgesetzten) Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen (ON 9), der Schuldspruch erfolgte jedoch den Urteilsfeststellungen zufolge (vgl Bauer/Jerabek, WKStPO § 427 Rz 7) nicht wegen eines Vergehens (§ 17 Abs 2 StGB), sondern wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 letzter Fall StGB. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens lagen daher nicht vor.

Da nachteilige Folgen der aufgezeigten Gesetzesverletzung nicht auszuschließen sind, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen und das mit einer Gesetzesverletzung behaftete Urteil in seinem schuldig sprechenden Teil und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (§ 292 letzter Satz StPO).

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