13Os145/11i•OGH 13Os145/11i
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Avtandil M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. September 2011, GZ 61 Hv 52/10s60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avtandil M***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Juli 2007 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich 34 Paar Eheringe im 3.000 Euro übersteigenden Wert von 8.000 Euro, Gewahrsamsträgern des Juweliergeschäfts Walter A***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er eine Verkäuferin zur Ablenkung in ein Gespräch verwickelte, während der Mittäter hinter eine Schmuckvitrine griff und daraus einen Schmuckständer mit den Eheringen entnahm.
Mit der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Staatsanwaltschaft eine Subsumtion (auch) nach § 130 dritter Fall StGB an.
Indem sie diese Forderung auf eigenständige Überlegungen stützt, wonach „auf Grund professionellen arbeitsteiligen Vorgehens“ gewerbsmäßige Begehung anzunehmen gewesen wäre, dabei jedoch übergeht, dass es das Erstgericht im Übrigen eingehend begründet (US 4 f) ausdrücklich abgelehnt hat, eine Feststellung in diesem Sinn zu treffen (US 3), verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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