OGH 4Nc26/11b

4Nc26/11bTribunal Superior21 de dez. de 2011

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OGH 4Nc26/11b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** K***** GmbH, , vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G S*****, vertreten durch die Greiml Horwath Rechtsanwalts Partnerschaft in Graz, wegen 24.000 EUR sA, AZ 17 Cg 216/11v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende GmbH mit Sitz in Wien begehrt vom in Graz ansässigen Beklagten 24.000 EUR sA. Sie habe über Auftrag des als Unternehmer anzusehenden, in mehreren Objekten eine gewerbliche Vermietung betreibenden Beklagten für ein in Wien stehendes Haus des Beklagten verschiedene Arbeiten (Verlegung von Gas-, Strom-, Wasserleitungen und Kanalrohren) durchgeführt; der vereinbarte Werklohn sei nicht gezahlt worden. Der Beklagte wendete ein, er habe den vereinbarten Pauschalpreis für die Arbeiten schon gezahlt; die Leistungen seien mangelhaft erbracht worden, weshalb aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 100.000 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werde.

Die Klage wurde ursprünglich beim Handelsgericht Wien eingebracht, von diesem wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, über Antrag der Klägerin an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen und sodann aufgrund der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten und Antrag der Klägerin an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen.

In der Folge beantragte die Klägerin die (Rück-)Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Delegierung trage zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens bei, weil sich das verfahrensgegenständliche Bauwerk im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien befinde; dort sei auch der Wohnort der 15 namhaft gemachten Zeugen und der Sitz der Klägerin. Außerdem bliebe dadurch dem zu bestellenden Bausachverständigen eine Anreise nach Graz erspart.

Der Beklagte trat dem Delegierungsantrag entgegen. Es seien auch zwei Zeugen geführt, die ihren Wohnsitz in bzw bei Graz hätten. Außerdem sei keine Befundaufnahme notwendig, weil die Klägerin bisher kein einziges Schriftstück vorgelegt habe, das ihr Klagebegehren stützen könne, und weil sie auch noch nicht aufschlüsseln habe können, wie sich ihre Klagsforderung errechne.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz führte in seiner Stellungnahme aus, es könne derzeit nicht beurteilt werden, inwieweit die Vernehmungen der Zeugen vor dem erkennenden Gericht oder im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden könnten. Zwischen den Streitteilen seien eine Vielzahl weiterer Verfahren betreffend das selbe Haus anhängig; in einem dieser Verfahren sei auch schon ein Delegationsantrag gestellt worden.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegation soll stets den Ausnahmefall darstellen. Durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten der Delegation soll nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Gegen den Widerstand des Prozessgegners hat eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (hg 6 Nc 21/11g mwN, 4 Nc 23/11m).

Im vorliegenden Fall kann ebenso wie im jüngst entschiedenen Delegationsstreit zwischen den selben Parteien zu 4 Nc 23/11m) keine Rede davon sein, dass die Delegierung des Verfahrens nach Wien zwingend zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren bisher noch nicht aufgeschlüsselt. Daher ist auch noch nicht absehbar, ob es wirklich zur Notwendigkeit einer Befundaufnahme in Wien und der Einvernahme von Wiener Zeugen kommen wird.

Bei dieser Sachlage kann aber dem Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht abgesprochen werden.

Der Delegierungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

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