15Ns84/11p•OGH 15Ns84/11p
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 053 Hv 173/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil weder die vom Antragsteller geäußerten Vorbehalte gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, noch einzelne vom Antragsteller als unrichtig bezeichnete Entscheidungen dieses Gerichts oder sein bekundetes fehlendes „Vertrauen“ in dieses Gericht eine Delegierung rechtfertigende wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
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