11Ns1/12d•OGH 11Ns1/12d
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Unbekannten Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 44/11i des Landesgerichts Krems/Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers ConstantinThomas R***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Fortführungswerber kommt ein auf Delegierung abzielendes Antragsrecht nicht zu (11 Ns 26/08z uva; vgl Oshidari, WKStPO § 39 Rz 4).
Gründe für ein amtswegiges Vorgehen liegen nicht vor.
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