OGH 7Ob246/11v

7Ob246/11vTribunal Superior25 de jan. de 2012

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Regest

Zivilverfahrensrecht

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OGH 7Ob246/11v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2012

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. R***** D*****, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****AG, *****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.660,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2011, GZ 6 R 356/11g29, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juli 2011, GZ 14 Cg 24/10g24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Klagsbetrag auf Grund eines vom Eigenheimversicherungsvertrag gedeckten Leitungswasserschadens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung in eine Klagsabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 52/2009, ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Er ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RISJustiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei wie hier der Kläger ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623, RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Revision nicht an das Berufungsgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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