OGH 12Os186/11m

12Os186/11mTribunal Superior31 de jan. de 2012

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Strafrecht

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OGH 12Os186/11m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2012

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Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugsache des Johann G***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. November 2011, AZ 22 Bs 320/11m, 331/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht den Beschwerden des Johann G***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2011, GZ 182 BE 78/11p12, und vom 10. Oktober 2011, GZ 182 BE 78/11p19, nicht Folge, mit denen die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war.

Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit war auch der Antrag „auf umfassende Verfahrenshilfe“ abzuweisen (RISJustiz RS0127077).

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