Bsw9152/09•AUSL EGMR Bsw9152/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache I. M. gg. Frankreich, Urteil vom 2.2.2012, Bsw. 9152/09.
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 39 VerfO EGMR - Abschiebung in den Sudan nach Schnellverfahren.
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK hinsichtlich einer möglichen Abschiebung des Bf. in den Sudan (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der fehlenden Opfereigenschaft des Bf. unter Art. 13 EMRK iVm Art. 3 EMRK und Entscheidung, die Untersuchung der Beschwerde fortzusetzen (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm Art. 3 EMRK (einstimmig).
Anordnung gegenüber der Regierung, den Bf. nicht abzuschieben, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder bis der GH diesbezüglich eine andere Entscheidung trifft (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende Wiedergutmachung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 4.746,25 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., der der nichtarabischen Ethnie der Meidob angehört, stammt aus Darfur. 1998 zog er nach Khartum, um im nahe liegenden Omdurman seinem Studium nachzugehen.
2003 nahm die Polizei den Bf. fest und misshandelte ihn. Er wurde unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er sich zukünftig jeder politischen oder öffentlichen Aktivität enthielt. Sein Name wurde in eine »schwarze Liste« der Gegner des an der Macht befindlichen Regimes aufgenommen.
Nach einem Angriff der »Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit« (JEM), einer Rebellengruppe aus Darfur, auf Omdurman am 10.5.2008 wurde der Bf. festgenommen, über seine Verbindungen zur JEM befragt und dabei erneut misshandelt. Solche Verhöre erfolgten während der folgenden zwei Monate immer wieder.
Im Juli 2008 gelang es dem Bf., den Sudan nach Griechenland zu verlassen. Er besorgte sich sodann einen mauretanischen Pass, der mit einem gefälschten französischen Visum versehen war, und begab sich damit im Dezember 2008 nach Frankreich.
Bei seiner Ankunft in Südfrankreich wurde der Bf. am 23.12.2008 für 24 Stunden in Gewahrsam genommen. Der Bf. behauptet, von diesem Zeitpunkt an seinen Wunsch, einen Antrag auf Asyl zu stellen, geäußert zu haben, ohne dass dies berücksichtigt worden wäre.
Am 24.12.2008 wurde der Bf. in Untersuchungshaft genommen. Am 26.12.2008 wurde er vom Landgericht Perpignan wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Dort verfasste er einen Antrag auf Asyl, den er seinen Angaben zufolge in einer zu diesem Zweck vorgesehenen Box hinterlegte. Aufgrund seiner Inhaftierung hätte er sich nicht wie vom französischen Recht vorgesehen persönlich zur Präfektur begeben können.
Am 7.1.2009 traf die Präfektur des Departements Pyrénées-Orientales gegenüber dem Bf. eine Abschiebungsanordnung. Diese focht der Bf. vor dem Verwaltungsgericht Montpellier an. Angesichts der dafür vorgesehenen Frist von 48 Stunden sah er sich gezwungen, dieses Rechtsmittel ohne Beistand in arabischer Sprache zu verfassen. Er habe zudem vor der Anhörung nur einige Minuten Zeit bekommen, um sich mit dem mit seinem Fall betrauten Anwalt zu besprechen.
Am 12.1.2009 wurde der Antrag des Bf. zurückgewiesen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Bf. sich zwar für den Fall einer Abschiebung in den Sudan auf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung berufen, aber für seine Behauptungen keine unterstützenden Beweise beigebracht habe. Da vom Bf. auch kein Antrag auf Asyl eingebracht worden sei, habe dieser nicht das persönliche Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung nachweisen können, dem er bei einer Abschiebung in den Sudan ausgesetzt zu sein behauptete.
Am 16.1.2009 wurde der Bf. in Schubhaft genommen. Am selben Tag wurde er von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, einen Antrag auf Asyl stellen zu können, was er am 19.1.2009 mit Hilfe der CIMADE, einer Organisation, deren Aufgabe insbesondere in der Unterstützung von in Haft befindlichen Ausländern besteht, auch tat. Da sein Antrag am 22.1.2009 gemäß dem Schnellverfahren (»procédure prioritaire«)(Anm: Dieses Verfahren ist durch das Fehlen eines aufschiebenden Rechtsbehelfes sowie dadurch gekennzeichnet, dass der Antrag innerhalb kürzerer Fristen behandelt wird.) registriert wurde, wurde der Bf. am 30.1.2009 vom Französischen Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (»OFPRA«) angehört. Er gibt an, innerhalb der kurzen Frist nicht in der Lage gewesen zu sein, sich effizient vorzubereiten und die zur Unterstützung seines Antrags notwendigen Unterlagen wie ein ärztliches Attest sowie eine Meldebestätigung aus Darfur beizubringen.
Am Nachmittag des 30.1.2009 gab die OFPRA ihre Entscheidung bekannt, den Asylantrag des Bf. zurückzuweisen. Begründet wurde dies damit, dass die Angaben des Antragstellers sehr ungenau und teilweise fehlerhaft gewesen seien und kein zuverlässiger Anhaltspunkt gegeben sei, der es gestatten würde, seine Behauptungen oder Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung als begründet anzusehen.
Dem Bf. wurde die Entscheidung am 31.1.2009 zugestellt, wobei der Bericht zur Anhörung durch die OFPRA nicht beigefügt war. Der Bf. focht die Entscheidung beim Asylgerichtshof (»CNDA«) an.
Am 11.2.2009 wurde der Bf. der sudanesischen Konsularbehörde vorgeführt, die ihm einen Passierschein ausstellte.
Am 16.2.2009 rief der Bf. den GH unter Art. 39 VerfO an, um eine Aufschiebung der gegen ihn verhängten Abschiebung zu erlangen. Dies wurde ihm am selben Tag für die Dauer des Verfahrens vor dem GH gewährt.
Am 30.6.2009 rief der Bf. das Verwaltungsgericht Montpellier an, um die Entscheidung des Präfekten für nichtig erklären zu lassen, die gegen den von der CIMADE in seinem Namen eingebrachten Antrag auf vorläufige Aufenthaltsgenehmigung (»APS«) ergangen war. Am 9.2.2010 wies das Gericht diesen Antrag zurück.
Am 14.12.2010 erklärte der GH die Beschwerde für zulässig. Am 19.2.2011 informierte der Bf. den GH, dass der CNDA ihm bereits mit einer Entscheidung vom 14.10.2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Dies war damit begründet worden, dass der Bf. zurecht glaube, bei Rückkehr in sein Heimatland verfolgt zu werden. Die Entscheidung des OFPRA vom 30.1.2009 wurde vom CNDA annulliert.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt für den Fall seiner Abschiebung in den Sudan eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Er erachtet sich weiters in Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) in Verbindung mit Art. 3 EMRK verletzt.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. hat mit Verweis auf die Entscheidung des CNDA vom 14.10.2010, die ihm den Status als Flüchtling zuerkennt, bestätigt, gegen eine Abschiebung in den Sudan geschützt zu sein.
Der GH hat die Beschwerde durch seine Entscheidung vom 14.12.2010 für zulässig erklärt. Er erinnert allerdings daran, dass er die Unzulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK »in jedem Stadium des Verfahrens« feststellen kann.
Da dem Bf. mit der Entscheidung des CNDA vom 14.10.2010 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, ist er nicht mehr der Gefahr einer Abschiebung in den Sudan ausgesetzt und kann sich daher auch nicht mehr als Opfer der behaupteten Verletzung der Konvention ansehen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm Art. 3 EMRK
Der GH hat in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde eine von der Regierung vorgebrachte Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs mit der Entscheidung in der Sache verbunden. Der Bf. hätte danach die Abschiebungsanordnung des Präfekten nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Conseil d’État anfechten müssen.
Zur Opfereigenschaft des Bf. und zur Anwendung von Art. 37 EMRK
Der GH ist vom Vorbringen der Regierung nicht überzeugt, wonach der Bf. sich nicht als Opfer einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK ansehen könne, wenn er nicht mehr Opfer der behaupteten Verletzung der letztgenannten Bestimmung sei.
Der GH erinnert zunächst daran, dass er in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit, die er vor Kenntnis der Entscheidung des CNDA getroffen hat, befunden hat, dass die vom Bf. entwickelte Theorie hinsichtlich der Gefahr einer schlechten Behandlung im Sudan ein ausreichendes Maß an Glaubwürdigkeit aufwies um eine Frage unter Art. 3 EMRK aufzuwerfen. Die spätere Entscheidung des CNDA bestätigte den vom GH gewählten Ansatz. Daraus kann die Schlussfolgerung getroffen werden, dass der aus Art. 3 EMRK abgeleitete Beschwerdepunkt in dem Sinne »vertretbar« ist, dass der Bf. sich darauf iVm. Art. 13 EMRK berufen kann.
Der Bf. hat seinen Flüchtlingsstatus am 14.10.2010 erhalten, also deutlich nach der letzten, ihm am 31.1.2009 zugestellten Entscheidung des OFPRA über den von ihm eingelegten Rechtsbehelf, dessen mangelnde Effektivität er vor dem GH rügt. Allein die Anwendung von Art. 39 VerfO hat zu einem Aufschub der Abschiebung geführt. Da in seinem Fall das Schnellverfahren vorgesehen war, hatte das Rechtsmittel vor dem CNDA keinen aufschiebenden Charakter. Nach einmal erfolgter Abschiebung hätte der CNDA gemäß seiner ständigen und vom Conseil Constitutionnel bestätigten Rechtsprechung den Fall ohne Entscheidung in der Sache eingestellt. Lediglich durch den Verbleib des Bf. auf französischen Staatsgebiet aufgrund der vom GH empfohlenen vorläufigen Maßnahme konnte der CNDA die Untersuchung des Antrags des Bf. weiterverfolgen.
Gemäß der Rechtsprechung des GH ist dafür, dass eine für den Bf. günstige Entscheidung oder Maßnahme genügt, um ihm seine Opfereigenschaft zu rauben, notwendig, dass die nationalen Behörden die behauptete Verletzung der Konvention anerkannt und wiedergutgemacht haben. Bis der CNDA entschieden hat, war der Bf. allerdings nicht unter dem Titel des Asyls zum Aufenthalt zugelassen und die Abschiebungsanordnung gültig geblieben. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für den Verlust der Opfereigenschaft hinsichtlich des aus Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK abgeleiteten Beschwerdepunkts nicht erfüllt.
Die Beschwerde wird daher nicht gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK aus dem Register gestrichen. Die Einrede der Regierung ist somit zurückzuweisen und die Untersuchung der Beschwerde fortzusetzen (einstimmig).
Zur Begründetheit
Das französische Recht sieht für einen Ausländer, der behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat Gefahren ausgesetzt zu sein, zwei Behelfe vor: ein Rechtsmittel gegen die Abschiebung vor dem Verwaltungsgericht und eines vor dem OFPRA, das für die Untersuchung des Asylantrags zuständig ist.
Die Hauptaufgabe des GH besteht darin, zu ergründen, ob im vorliegenden Fall effektive Garantien bestanden, die den Bf. gegen eine willkürliche Abschiebung in den Sudan schützten. Diese Garantien können durch die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gewährt werden, auch wenn keiner für sich alleine den Erfordernissen von Art. 13 EMRK genügt.
Der Bf. bringt vor, seine Absicht, einen Asylantrag zu stellen, seit seiner Ankunft in Frankreich mehrfach erklärt zu haben, ohne zum Erfolg gekommen zu sein. Erst in Schubhaft konnte er einen Asylantrag beim OFPRA einbringen. Die Regierung bezweifelt, dass der Bf. vor der Haft überhaupt einen Asylantrag gestellt hat, da dieser ansonsten über die für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtungen auch empfangen worden wäre.
Die Argumente der Regierung sind nicht überzeugend. Der Bf. konnte sich nicht persönlich zur Präfektur begeben, um einen Asylantrag einzubringen, so wie es das französische Recht vorsah. Außerdem scheinen die Protokolle aus dem Polizeigewahrsam zumindest rudimentäre Belege für die vom Bf. behaupteten Versuche zu liefern, Asylanträge zu stellen. Vor allem hat die alleinige Tatsache, dass der Asylantrag des Bf. als erst nach der Abschiebungsanordnung erfolgt angesehen wurde, für die Behörden ausgereicht, zu befinden, dass er auf einem »vorsätzlichen Betrug« basierte oder eine »missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts« begründete. Dieses einzige Element hat dem Antrag des Bf. daher eine Zuordnung zum Schnellverfahren eingebracht. Der GH betont den automatischen Charakter dieser Zuordnung, ohne Beziehung zu den Umständen des Falls oder dem Inhalt des Antrags und seiner Begründung.
Der GH anerkennt, dass gerade bei einer großen Zahl von Asylanträgen beschleunigte Asylverfahren, über die zahlreiche europäische Staaten verfügen, die Behandlung von offensichtlich missbräuchlichen oder unbegründeten Anträgen erleichtern können. Er hat in Sultani/F auch schon die Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass die erneute Untersuchung eines Asylantrags im Schnellverfahren den in Schubhaft befindlichen Ausländer nicht einer detaillierten Untersuchung beraubt, sofern der Erstantrag Gegenstand einer vollständigen Untersuchung im Rahmen eines normalen Asylverfahrens war.
Im vorliegenden Fall handelte es sich allerdings um einen Erstantrag. Die Behandlung des Antrags durch das OFPRA im Schnellverfahren hätte somit vor der Abschiebung des Bf. die einzige inhaltliche Untersuchung im Hinblick auf das Asyl dargestellt, wenn ihm nicht rechtzeitig eine vorläufige Maßnahme durch den GH gewährt worden wäre.
Die Zuordnung zum Schnellverfahren brachte wesentliche Folgen für den Ablauf des Verfahrens mit sich. Die dem Bf. zur Verfügung stehende Frist zum Einbringen seines Antrags wurde von 21 auf fünf Tage verkürzt. Für den Antrag waren dabei dieselben Erfordernisse vorgesehen wie für einen Antrag, der außerhalb der Schubhaft und im normalen Verfahren eingebracht wurde.
Die Schwierigkeiten für den Bf. wurden weiters durch die sprachliche Komponente massiv verstärkt, da auch die CIMADE hier nur eine begrenzte Unterstützung zu leisten imstande war.
Die Schubhaft erlaubt es nicht, in einer derart kurzen Frist über Kontakte nach außen alle Teile zusammenzutragen, die geeignet sind, einen Asylantrag zu stützen und zu dokumentieren, insbesondere, wenn es sich dabei um einen Erstantrag handelt. Dies entspricht dem Fall des Bf., dem es nicht möglich war, die geforderten Nachweise hinsichtlich seiner ethnischen Abstammung und der Herkunft seiner Familie aus Darfur zu erbringen. Aus dem Bericht zur Anhörung vor dem OFPRA sowie dessen Entscheidung ergibt sich nun aber, dass diese Umstände bei der Behandlung des Antrags des Bf., der als auf sehr unklaren und sogar fehlerhaften Erklärungen basierend eingestuft wurde, entscheidend waren. Die am Tag der Anhörung des Bf. ergangene Entscheidung des OFPRA beschränkte sich im Rahmen einer sehr dürftigen Begründung darauf, auf die Inkohärenzen der Erzählung des Bf. sowie das Fehlen von Beweisen hinzuweisen.
Der GH anerkennt zwar die Bedeutung der Raschheit der Rechtsbehelfe, doch darf diese nicht zu Lasten der Effektivität wesentlicher prozeduraler Garantien gehen, die darauf abzielen, den Bf. gegen eine willkürliche Abschiebung in den Sudan zu schützen.
Die Gesamtheit der dem Bf. während des Verfahrens auferlegten Verpflichtungen, denen er ausgesetzt war, obwohl er sich in Haft befand und es bei ihm um den Erstantrag auf Asyl ging, haben die praktische Möglichkeit des Bf. beeinträchtigt, die Begründetheit seiner Beschwerde nach Art. 3 EMRK geltend zu machen.
Das Ergreifen des aufschiebenden Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsanordnung vor dem Verwaltungsgericht hätte es dem Richter theoretisch gestatten können, eine effektive Untersuchung der Risiken vorzunehmen, denen der Bf. im Fall der Abschiebung in den Sudan ausgesetzt zu sein behauptete.
Der Bf. ist allerdings im Rahmen dieses Verfahrens in der Praxis auf fortlaufende Hindernisse gestoßen. Der GH betont insbesondere die extrem kurze Frist von 48 Stunden, die dem Bf. zur Vorbereitung seines Rechtsbehelfs zur Verfügung stand.
Die Kürze dieser Frist hat den Bf., der sich in Haft befand und keinen Zugang zu einer rechtlichen oder sprachlichen Unterstützung hatte, dazu gezwungen, seinen Rechtsbehelf in Form eines Briefes in arabischer Sprache einzubringen. Dieser enthielt nur wenig detaillierte Argumente und entbehrte jeglicher Beweise. Vor dem Verwaltungsgericht Montpellier profitierte der Bf. von der Unterstützung eines Dolmetschers und eines Pflichtverteidigers. Letzterer übernahm nach einer kurzen Unterhaltung mit dem Bf. dessen Argumentation aus dem Schreiben, ohne dass er Beweise beibringen konnte. Dieses Fehlen von Beweisen begründete im Wesentlichen die Zurückweisung des Antrags. Es wurde dem Bf. auch vorgeworfen, vorher keinen Asylantrag eingebracht zu haben, obwohl nicht aufgezeigt werden konnte, dass der Bf. einen solchen Antrag einbringen hätte können.
Der GH äußert angesicht der vorigen Ausführungen ernste Zweifel daran, dass der Bf. in der Lage war, seine Beschwerde nach Art. 3 EMRK auf effektive Art und Weise geltend zu machen.
Auch wenn die Rechtsbehelfe theoretisch verfügbar waren, wurde ihre praktische Zugänglichkeit doch durch mehrere Umstände beschränkt, die im Wesentlichen mit der automatischen Zuordnung des Antrags zum Schnellverfahren, mit der Kürze der Fristen sowie den materiellen sowie verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, Beweise beizuschaffen, zusammenhingen.
Was die Qualität der Untersuchung der Anträge durch das OFPRA und den Verwaltungsrichter betrifft, so hängt diese zumindest teilweise von der Qualität der Anrufung ab. Diese steht allerdings in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Rechtsbehelfe und der rechtlichen sowie sprachlichen Unterstützung, über die der Bf. verfügte und die ungenügend waren. Dazu tritt die begrenzte Dauer der Anhörung vor dem OFPRA, obwohl es sich um einen Erstantrag von komplexer Natur handelte.
Die genannten Ungenügsamkeiten hinsichtlich der Effektivität der Rechtsbehelfe konnten auch nicht in der Berufung kompensiert werden. Da sein Antrag im Schnellverfahren behandelt wurde, verfügte der Bf. über keinen aufschiebenden Rechtsbehelf. Dies gilt insbesondere auch für das Rechtsmittel vor dem CNDA gegen die Entscheidung des OFPRA über den Asylantrag.
Allein die Anwendung von Art. 39 VerfO konnte die Abschiebung des Bf. aufschieben. Ohne die Intervention des GH wäre es somit zu einer Abschiebung in den Sudan gekommen, ohne dass die Anträge Gegenstand einer möglichst genauen Untersuchung gewesen wären.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des nationalen Instanzenzugs zurückzuweisen ist (einstimmig). Daneben hat der Bf. in der Praxis keine effektiven Rechtsbehelfe besessen, die es ihm erlaubt hätten, die Begründetheit der Beschwerde nach Art. 3 EMRK geltend zu machen, während seine Abschiebung in den Sudan sich im Gang befand. Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 39 VerfO
Die Maßnahmen, die der GH gegenüber der Regierung in Anwendung von Art. 39 VerfO gesetzt hat, bleiben in Kraft, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder bis der GH diesbezüglich eine andere Entscheidung trifft (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Der GH befindet, dass für die Wiedergutmachung des vom Bf. erlittenen immateriellen Schadens die Feststellung der Verletzung ausreicht (einstimmig). € 4.746,25 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gebremedhin/F v. 10.10.2006 (ZE)
Sultani/F v. 20.9.2007 = NL 2007, 246
Y. P. und L. P./F v. 2.9.2010
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.2.2012, Bsw. 9152/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 38) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/I.M..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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