4Ob27/12t•OGH 4Ob27/12t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Pflegschaftssachen der minderjährigen Kinder N***** M*****, geboren am , und J M*****, geboren am , wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter H M*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2011, GZ 15 R 454/11g-56, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Der Erstrichter hat nach einem sorgfältig geführten Verfahren in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers und den schlüssigen Ausführungen der kinderpsychologischen Sachverständigen entschieden. Die Sachverständige hat auch ausführlich zur Erziehungsfähigkeit der Großmutter die anders als jene im Verfahren 3 Ob 155/11g schon bisher Teil des problematischen familiären Systems war Stellung genommen. Die Feststellungen zu ihrem bisherigen Verhalten und zu den bei ihr ebenfalls zu erwartenden Betreuungsdefiziten reichen aus, ihr die Obsorge nicht zu übertragen. Im konkreten Fall ist auch nicht erkennbar, dass das Unterbleiben weiterer Erhebungen einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, der im Interesse des Kindeswohls auch noch vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre.
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