OGH 12Ns8/12s

12Ns8/12sTribunal Superior28 de fev. de 2012

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OGH 12Ns8/12s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 2/12v über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO betreffend das Verfahren AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz zu entscheiden.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Sie wirkte in dieser Strafsache bereits an mehreren Entscheidungen über Grundrechtsbeschwerden des Mag. Herwig B***** mit (vgl etwa 12 Os 173/10y, 12 Os140/10w, 12 Os 99/10s).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist somit von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Verurteilten ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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