15Os1/12d•OGH 15Os1/12d
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 16/09y des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2010, GZ 9 Hv 16/09y57, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen verurteilten Hannes T***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss des letztgenannten Gerichts vom 4. Oktober 2011, AZ 48 Bl 26/11z, nicht Folge.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Beschwerde des Hannes T*****.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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