Bsw42202/07•AUSL EGMR Bsw42202/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sitaropoulos und Giakoumopoulos gg. Griechenland, Urteil vom 15.3.2012, Bsw. 42202/07.
Art. 3 1. Prot. EMRK - Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Ausland.
Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden Bf. sind griechische Staatsangehörige, die beim Europarat in Straßburg, Frankreich, als Funktionäre tätig sind und dort auch ihren ständigen Wohnsitz haben.
Mit präsidentiellem Dekret vom 18.8.2007 wurde das griechische Parlament aufgelöst und wurden Neuwahlen für den 16.9.2007 angeordnet. Am 10.9.2007 informierten die Bf. den griechischen Botschafter darüber, ihr Wahlrecht betreffend die griechischen Parlamentswahlen von Frankreich aus ausüben zu wollen. Ihr Begehren wurde mit der Begründung abgelehnt, es bestehe – trotz der vom griechischen Staat bekräftigen Absicht, eine solche zu schaffen – derzeit keine gesetzliche Regelung, die eine derartige Möglichkeit vorsehe.
Die Parlamentswahlen fanden am 16.9.2007 statt. Die Bf., die nicht nach Griechenland reisten, machten keinen Gebrauch von ihrem Wahlrecht.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen). Sie bringen vor, die fehlende Möglichkeit, ihre Stimme von ihrem Wohnsitz aus abzugeben, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr aktives Wahlrecht betreffend die Parlamentswahlen 2007 dar.
Allgemeine Prinzipien
Was Einschränkungen betreffend das Wahlrecht von im Ausland ansässigen Staatsbürgern anbelangt, haben die Konventionsorgane solche in der Vergangenheit in mehrerlei Hinsicht für gerechtfertigt erachtet: Erstens sei zu vermuten, dass »Auslandsgriechen« weniger unmittelbar bzw. anhaltend mit den alltäglichen Problemen ihres Heimatlandes befasst seien wie im Inland lebende Staatsbürger. Zweitens hätten sie weniger Einfluss auf die Auswahl der Kandidaten für die Wahlen oder auf die Formulierung des Wahlprogramms. Drittens bestehe ein enger Zusammenhang zwischen dem Recht zu wählen in Parlamentswahlen und der unmittelbaren Betroffenheit durch Handlungen der gewählten politischen Organe im Heimatstaat. Viertens liege ein legitimes Interesse seitens der Gesetzgebung vor, den Einfluss von sich im Ausland aufhaltenden Staatsbürgern in Angelegenheiten zu beschränken, die – wenngleich von grundlegendem Charakter – vordringlich in Griechenland lebende Bürger betreffen würden.
Anwendung dieser Prinzipien auf den gegenständlichen Fall
Die vorliegende Beschwerde betrifft nicht die Anerkennung des aktiven Wahlrechts von im Ausland lebenden Griechinnen und Griechen als solches, sondern vielmehr die Modalitäten betreffend seine Umsetzung. Der GH schließt sich insofern der Auffassung der I. Kammer an, wonach das griechische Wahlsystem ungeachtet des Versäumnisses des nationalen Gesetzgebers, Vorkehrungen betreffend die näheren Voraussetzungen der Ausübung des aktiven Wahlrechts zu treffen, die freie Äußerung des Volkswillens gestatte und den Wesensgehalt des Rechts auf freie Wahlen unangetastet lasse.
Zu prüfen ist, ob Art. 3 1. Prot. EMRK die Staaten verpflichtet, ein Wahlsystem einzuführen, welches es Staatsbürgern ermöglicht, ihr aktives Wahlrecht auch vom Ausland aus auszuüben. Der GH wird dabei Bezug auf die einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts, die diesbezüglichen Stellungnahmen des Europarats und die innerstaatliche Rechtslage nehmen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die einschlägigen internationalen und regionalen Instrumente – UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Amerikanische Menschenrechtskonvention und Afrikanische Charter über die Rechte der Menschen und Völker – sowohl als solche als auch in der Auslegung durch ihre Vollzugsorgane in keiner Weise die Annahme zu stützen vermögen, dass das Wahlrecht von Personen, die zeitweilig oder dauerhaft im Ausland weilen, eine Verpflichtung ihres Heimatstaates mit sich brächte, Vorkehrungen für die Ausübung des Wahlrechts im Ausland zu treffen.
Zwar trifft es zu, dass die Institutionen des Europarats die Mitgliedstaaten zwecks Stärkung des Rechts auf Stimmabgabe in Parlamentswahlen aufgefordert haben, es ihren im Ausland lebenden Staatsbürgern zu ermöglichen, so weit wie möglich am Wahlprozess, insbesondere in Form der Briefwahl, teilzuhaben.(Anm: Vgl. Resolution 1459 (2005) und Empfehlung 1714 (2005) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.) In einem 2010 vorgelegten Bericht stellte die Venedig-Kommission fest, dass sich die Anerkennung des Wahlrechts vom Ausland aus in Europa seit 1980 durchzusetzen beginne. Sie empfahl den Mitgliedstaaten, ihren Staatsbürgern den Zugang zur Stimmabgabe im Ausland zu erleichtern. Einen solchen verpflichtend vorzusehen läge im ausschließlichen Ermessen des nationalen Gesetzgebers, der die Umsetzung des Prinzips des allgemeinen Wahlrechts gegenüber dem Erfordernis, sichere Wahlen in der Praxis zu garantieren, abzuwägen habe.
Eine rechtsvergleichende Studie zeigt, dass die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten des Europarats eine Stimmabgabe vom Ausland aus zulässt. Manche sehen die Errichtung von eigenen Wahllokalen, andere die Stimmabgabe per Brief, Internet oder durch einen »Stimmrechtsermächtigten« vor. Die Dauer des Aufenthalts im Ausland ist ein weiterer Faktor, der von den Konventionsstaaten in Erwägung gezogen wird. Einige garantieren ihren Staatsbürgern ein Wahlrecht nur dann, wenn sie zeitweilig im Ausland weilen, während andere ein solches nach einem gewissen Zeitablauf verwehren. In den meisten Fällen müssen Personen, die ihre Stimme vom Ausland aus abgeben wollen, auch gewissen Formalitäten – wie Eintragung in der Wählerliste im Heimatland oder bei den Konsularbehörden im Gaststaat – nachkommen.
Keines der angeführten Instrumente vermag daher Grund für die Annahme zu bieten, dass Staaten unter einer Verpflichtung stehen, im Ausland lebenden Staatsbürgern die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen.
Was zweitens die nationale Gesetzeslage betrifft, sieht Art. 51 Abs. 4 der griechischen Verfassung vor, dass die Voraussetzungen betreffend die Stimmabgabe im Ausland durch Gesetz festzulegen sind. In einer Stellungnahme vom 31.3.2009 stellte der Wissenschaftliche Ausschuss des Parlaments zu einem unter anderem vom Justizminister eingebrachten »Gesetzesentwurf über die Ausübung des Wahlrechts von im Ausland lebenden Griechinnen und Griechen in Bezug auf die Parlamentswahlen«(Anm: Der Gesetzesentwurf wurde vom Parlament mangels Erreichens der hierfür erforderlichen Zweidrittelmehrheit nicht angenommen.) fest, dass es sich hierbei eher um eine Option als um eine Verpflichtung seitens der Gesetzgebung handle, möge der Standpunkt der Lehre in dieser Hinsicht auch nicht einhellig sein.
Der GH ist daher der Ansicht, dass es nicht seine Aufgabe ist, die nationalen Behörden anzuweisen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie Art. 51 Abs. 4 der griechischen Verfassung umsetzen sollten.
Zu der speziellen Situation der Bf. ist schließlich zu sagen, dass der GH keinen Anlass sieht, ihren Angaben, wonach sie enge und anhaltende Bindungen mit Griechenland pflegen, dort auch die politischen, ökonomischen und sozialen Entwicklungen verfolgen und dabei gern eine aktive Rolle spielen würden, keinen Glauben zu schenken. Die Annahme, sie würden an den täglichen Problemen ihres Heimatlandes weniger Anteil nehmen als im Inland ansässige Staatsbürger oder hätten weniger Ahnung davon, trifft daher nicht zu. Der GH ist dennoch der Überzeugung, dass dies nicht ausreicht, um die einschlägige rechtliche Situation in Griechenland in Frage zu stellen. Die zuständigen Behörden können bei der Festlegung der Art und Weise der Ausübung des Wahlrechts nicht jeden einzelnen Fall berücksichtigen, sondern müssen sich auf eine generelle Regelung beschränken. Was die von den Bf. angeführte Beeinträchtigung ihres Berufs- und Familienlebens einschließlich des finanziellen Aufwands im Fall der Reise nach Griechenland zwecks Stimmabgabe dort angeht, ist der GH nicht davon überzeugt, dass eine solche unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig wäre.
Der Wesensgehalt des Rechts der Bf. auf freie Wahlen wurde somit nicht angetastet. Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Anmerkung
Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 8.7.2010 (NL 2010, 218) mit 5:2 Stimmen eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
X. und Vereinigung Y./I v. 6.5.1981 (ZE)
Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987
Polacco und Garofalo/I v. 15.9.1997 (ZE)
Hilbe/FL v. 7.9.1999 (ZE)
Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK) = NL 2005, 236
Doyle/GB v. 6.2.2007 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.3.2012, Bsw. 42202/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 83) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/Sitaropoulos.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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