OGH 2Nc7/12w

2Nc7/12wTribunal Superior19 de mar. de 2012

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OGH 2Nc7/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2012

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas P*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.001,79 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Hietzing das Bezirksgericht Leibnitz bestimmt.

Begründung

Begründung:

Nach dem Vorbringen des Klägers ereignete sich am 6. 8. 2011 offensichtlich in G***** ein Schadensfall dadurch, dass der Vater des Klägers mit seinem Traktor samt angehängter Kippmulde im Zuge einer Rückwärtsfahrt das Fahrzeug des Klägers beschädigte.

Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leibnitz, weil sowohl er selbst, als auch sein als Zeuge namhaft gemachter Vater im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft seien und sich auch sämtliche Augenscheinsgegenstände dort befänden. Überdies sei zur Aufklärung des bestrittenen Unfallhergangs eine Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines KFZSachverständigen erforderlich. Lediglich aufgrund eines internen Kanzleifehlers sei die Klage irrtümlich beim Bezirksgericht Hietzing eingebracht worden.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus; das Vorlagegericht erachtete diese als zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RISJustiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Verfahren über Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall der Kläger und der von ihm beantragte Zeuge im Sprengel des Gerichts des Unfallortes wohnen und die Vornahme einer Stellprobe zur Rekonstruktion des bereits dem Grunde nach bestrittenen Verkehrsunfalls beantragt wurde, die zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist.

Dagegen hat der Beklagtenvertreter für die von ihm zum Beweis des Hergangs beantragten Zeugen deren Wohnsitz bzw Adresse nicht bekannt gegeben, sondern die Ladung per Adresse der beklagten Partei beantragt, sodass hieraus für die Frage der Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Delegierung nichts gewonnen werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt im Ergebnis die beantragte Delegierung im Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes abgewickelt werden kann (vgl RISJustiz RS0108909 [T1]).

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