OGH 4Ob207/11m

4Ob207/11mTribunal Superior27 de mar. de 2012

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OGH 4Ob207/11m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2012

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** M*****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, und 2. A***** Ltd, vertreten durch R***** L*****, vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.991,28 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2011, GZ 30 R 34/11g39, womit das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Mai 2011, GZ 37 Cg 138/10p30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.327,68 EUR (darin enthalten 221,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

1. Das Berufungsgericht hat die von der Zweitbeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden internationalen Zuständigkeit und des mangelnden rechtlichen Gehörs verneint und die Nichtigkeitsberufung verworfen. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RISJustiz RS0043405; RS0043822).

Auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Rechtmäßigkeit der Zustellung der Klage, die der Oberste Gerichtshof in einem Parallelverfahren zu 8 Ob 17/12a bejahte, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

2.1. Wird die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, so hat das Gericht zu prüfen, ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden (RISJustiz RS0001252; RS0040862). Die Frage, ob eine Klage in dieser Hinsicht schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RISJustiz RS0037780). Auch die Frage, ob im Hinblick auf die Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, betrifft regelmäßig den Einzelfall (RISJustiz RS0042828).

2.2. Im vorliegenden Fall brachte der Kläger vor, die Zweitbeklagte (ihre Rechtsvorgängerin) habe gemeinsam mit dem Erstbeklagten vorsätzlich eine irreführende Werbebroschüre herausgegeben und den Markt manipuliert. Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund für einen Schadenersatzanspruch in Betracht (vgl RISJustiz RS0016294). Das Berufungsgericht hat daher die Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers vertretbar bejaht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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