2Ob44/12b•OGH 2Ob44/12b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R L***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 2.468.044,50 EUR sA und Feststellung über den „außerordentlichen“ Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2011, GZ 39 R 278/11p34, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2011, GZ 30 C 289/07k28, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Wie bereits das Rechtsmittel selbst hervorhebt, ist nach der ständigen Rechtsprechung und hL der Rekurs gegen eine aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen wurde, im Hinblick auf § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unstatthaft (RISJustiz RS0043880; RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 55 mwN).
Die in Fasching, Lehrbuch, Rz 1884 vertretene Meinung, dass aber ein „außerordentlicher Rekurs“ ein besonders wirksames Mittel gegen die „Unsitte unbegründeter Aufhebungen in der zweiten Instanz“ sei und Gesetzeswortlaut und sinn einen solchen als vertretbar erscheinen ließen, hat sich weder in der Lehre noch in der Judikatur durchgesetzt.
Davon „ausnahmsweise“ abzugehen besteht auch im vorliegenden Verfahren mag es auch langwierig und umfangreich sein kein Anlass.
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