14Ns18/12a•OGH 14Ns18/12a
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Jürgen I***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 18 U 110/11s des Bezirksgerichts Donaustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner Betrugsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 11) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des geschädigten Zeugen, der seinen Wohnsitz in Wien hat, nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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