Bsw54522/00•AUSL EGMR Bsw54522/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Kotov gg. Russland, Urteil vom 3.4.2012, Bsw. 54522/00.
Art. 1 1. Prot. EMRK - Staatlicher Schutz von Vermögensrechten von Gläubigern.
Feststellung, dass dem GH Jurisdiktion ratione temporis hinsichtlich der Verfahren im Jahr 1998 und 1999 zukommt (16:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und keine Notwendigkeit, die Einrede der Regierung zu berücksichtigen (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. lebt in Krasnodar. Am 15.4.1994 eröffnete er ein Sparkonto bei der Yurak-Handelsbank, ersuchte jedoch nach vier Monaten um Auflösung des Kontos. Die Bank teilte ihm daraufhin mit, sie könne ihm das Kapital plus Zinsen mangels finanzieller Mittel nicht auszahlen.
In der Folge klagte der Bf. die Bank auf Rückzahlung des eingezahlten Geldbetrags zuzüglich Zinsen sowie auf Schadenersatz. Am 20.2.1995 gab das Bezirksgericht Oktyabrskiy seiner Klage teilweise statt und sprach ihm einen Pauschalbetrag von RUB 10.156,– zu. Mit Urteil vom 5.4.1996 wurde dieser Betrag unter Berücksichtigung der Inflationsrate mit RUB 17.983,– neu bemessen.
In der Zwischenzeit hatte das Handelsgericht Krasnodar die Bank für insolvent erklärt. Am 19.7.1995 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und vom Gericht ein Liquidator bestellt. Nach russischem Insolvenzrecht gehörte der Bf. zu jenen Gläubigern, deren Ansprüchen Priorität einzuräumen war. Der Gläubigerschutzverband entschied jedoch, manchen von ihnen – nämlich behinderten und bedürftigen Personen, Kriegsveteranen und Personen, die den Liquidator bei seiner Arbeit unterstützt hatten – eine privilegierte Stellung innerhalb dieser Kategorie zukommen zu lassen. Ihre Ansprüche wurden voll befriedigt, während der Bf. angesichts der Tatsache, dass der Insolvenzfonds fast aufgebraucht war, weniger als ein Prozent des ihm gerichtlich zugesprochenen Geldbetrags, nämlich RUB 140,–, erhielt.
Er erhob in der Folge Klage auf Zahlung des restlichen Geldbetrags, welcher das Handelsgericht Krasnodar mit Urteil vom 26.8.1998 mit der Begründung stattgab, das Insolvenzgesetz 1992 sei vom Liquidator rechtswidrig angewendet worden, indem er die Entscheidung des Gläubigerschutzverbands zum Nachteil des Bf. vollzogen habe. Ersterer wurde angewiesen, diesen Missstand abzustellen. Das Urteil konnte jedoch mangels vorhandenen Vermögens der Bank nicht vollstreckt werden.
Der Bf. brachte daraufhin eine Schadenersatzklage gegen den Liquidator ein. Mit im Instanzenzug ergangenem Urteil vom 9.6.1999 wies das Bundeshandelsgericht für den Nordkaukasus die Klage mit dem Hinweis ab, dem Bf. sei bereits der Betrag von RUB 17.983,– zugesprochen worden. Ein nochmaliges Absprechen über seine Forderung sei unzulässig, würde doch in einem solchen Fall das Risiko bestehen, dass er diesen Betrag ein zweites Mal (über den Liquidator) zugesprochen bekäme, sollten im Zuge des Liquidationsverfahrens neue Vermögenswerte auftauchen.
Am 17.6.1999 wurde das Insolvenzverfahren vom Handelsgericht Krasnodar für beendet erklärt.
Am 17.4.2001 hob das Oberste Handelsgericht der Russischen Föderation das Urteil des Bundeshandelsgerichts für den Nordkaukasus vom 9.6.1999 als nichtig auf, da der Bf. den Liquidator auf Schadenersatz ad personam – und nicht in seiner Eigenschaft als Verwalter der insolventen Bank – geklagt hatte. Es stellte das Verfahren wegen fehlender Zuständigkeit der Handelsgerichte ein, da der Bf. seine Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten hätte geltend machen sollen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da ihm aufgrund der rechtswidrigen Aufteilung von Vermögenswerten durch den Liquidator die Möglichkeit verwehrt worden sei, den ihm 1995 gerichtlich zugesprochenen Geldbetrag tatsächlich ausbezahlt zu bekommen.
Zum Einwand der Regierung
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da er den Liquidator vor den Zivilgerichten auf Schadenersatz hätte klagen sollen. Diese Frage ist eng mit dem Vorbringen unter Art. 1 1. Prot. EMRK verknüpft und der GH wird sie daher im Zuge der meritorischen Prüfung behandeln.
Zur Jurisdiktion ratione temporis
Die vom Liquidator vorgenommene Aufteilung des Vermögens der Bank fand höchstwahrscheinlich 1996, jedenfalls aber vor dem 6.4.1998 statt – dem Tag, an dem der Bf. seinen Anteil ausbezahlt bekam. Für Russland trat die Konvention am 5.5.1998 in Kraft. Der GH stimmt mit der Regierung überein, wonach es sich bei der besagten Vermögensaufteilung um einen momentanen Akt handelte, der als solcher außerhalb seiner Jurisdiktion ratione temporis liegt. Zu prüfen ist, ob dem GH eine solche jedoch bezüglich der vom Bf. nachfolgend eingebrachten Klagen zukommt.
Die Regierung bringt unter Berufung auf die Fälle Blecic/HR und Kopecký/SK vor, dass die Gerichtsverfahren aus 1998 und 1999 nicht losgelöst vom ursprünglichen Eingriffsakt, nämlich der rechtswidrigen Aufteilung des Bankvermögens, gesehen werden sollten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von den beiden zitierten Fällen darin, dass der Bf. nach russischem Recht berechtigt war, vom Liquidator Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Handlungen zu verlangen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für Russland verfügte er somit über einen validen Schadenersatzanspruch. Der GH ist daher bezüglich der Prüfung, ob die Rechte des Bf. nach dem Inkraftttreten der Konvention gewahrt wurden, zeitlich zuständig (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Gyulumyan).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Zum Vorliegen einer Eigentumsentziehung
Der GH schließt sich der Ansicht der I. Kammer an, wonach dem Bf. sein Eigentum wegen eines rechtswidrigen Akts des Liquidators entzogen wurde.
Zum rechtlichen Status des Liquidators
Die Regierung legt dar, dem GH würde keine Jurisdiktion ratione personae zukommen, die Handlungen des Liquidators zu überprüfen, da dieser als Privatperson – und nicht in amtlicher Eigenschaft – gehandelt habe.
Vorab ist festzuhalten, dass der Liquidator gemäß innerstaatlichem Recht keine Amtsperson war, da die Verwaltung von Insolvenzangelegenheiten – umgangssprachlich gesprochen – in privaten Händen verblieb. Der GH wird nun anhand der folgenden Kriterien prüfen, ob dieser formale Status den realen Gegebenheiten des Insolvenzprozesses tatsächlich entsprach.
Bestellung
Zum relevanten Zeitpunkt handelte es sich beim Liquidator um eine vom Gläubigerschutzverband bestellte Privatperson, die auf dem freien Markt ausgewählt wurde. Er arbeitete für ein frei verhandelbares und vom Verband bezahltes Gehalt. Der Staat konnte am Insolvenzverfahren lediglich teilnehmen, indem er selbst als Gläubiger auftrat. Zwar wurde die Bestellung des Liquidators von den Gerichten bestätigt, jedoch ging dies so vonstatten, dass der Richter die Entscheidung des Gläubigerschutzverbands nach vorheriger Prüfung, ob die vorgeschlagene Person alle Auswahlkriterien erfüllt, für gültig erklärte. Diese Gültigkeitserklärung brachte somit keine staatliche Verantwortung für die Art und Weise, wie der Liquidator seinen Pflichten nachkam, mit sich.
Überwachung und Verantwortlichkeit
Während die I. Kammer der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Liquidators durch die Gerichte besonderes Gewicht beimaß, stellt die Große Kammer fest, dass die Reichweite dieser Kontrolle doch sehr begrenzt war. Sie hatte lediglich rückwirkende Auswirkungen, da die Gerichte nicht eine Prüfung dahingehend vornehmen konnten, ob die Entscheidungen des Liquidators unter wirtschaftlichen und betrieblichen Gesichtspunkten gerechtfertigt waren. Sie waren auch nicht befugt, dem Liquidator Instruktionen zu erteilen, wie er das insolvente Unternehmen zu verwalten habe, sondern konnten lediglich kontrollieren, ob von ihm die materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen des nationalen Insolvenzrechts eingehalten werden.
Der Liquidator war unter dem Insolvenzgesetz 1992 keiner Aufsichtsbehörde, sondern lediglich dem Gläubigerschutzverband bzw. den individuellen Gläubigern gegenüber rechenschaftspflichtig. Er erhielt auch keine staatlichen Zuschüsse irgendwelcher Art. Das genannte Gesetz sah auch keine speziellen Schadenersatzregelungen für den Fall von vom Liquidator begangenen unrechtmäßigen Handlungen vor. Diese Lücke wurde erst durch das Insolvenzgesetz 1998 geschlossen. Der Liquidator konnte ferner nicht für Delikte, die lediglich von öffentlichen Amtsträgern begangen werden konnten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem Schadenersatzrecht bestand keine staatliche Haftung für Handlungen des Liquidators, während dieser den Gläubigern gegenüber für Fehlverhalten haftete.
Ziele
Die russische Insolvenzgesetzgebung war zwar bestrebt, ein faires Gleichgewicht zwischen allen in Insolvenzfällen widerstreitenden Interessen herzustellen, jedoch war der Liquidator selbst zur Herstellung eines derartigen Gleichgewichts nicht verpflichtet. Seine Aufgaben waren eher vergleichbar mit denen von privaten Geschäftsleuten, die von ihren Klienten – in diesem Fall den Gläubigern – bestellt wurden, um deren und letzlich auch ihre eigenen Interessen zu vertreten. Die bloße Tatsache, dass diese Dienste auch einen sozialen Zweck erfüllen konnten, machte den Liquidator noch nicht zu einem im öffentlichen Interesse handelnden Beamten.
Befugnisse
Der Liquidator hatte sehr eingeschränkte Befugnisse: Er war zwar zur Verwaltung des Vermögens befugt, hatte aber keine zwangs- oder aufsichtsbehördlichen Befugnisse im Hinblick auf Drittparteien. Im Gegensatz zu einem Gerichtsvollzieher war es ihm nicht möglich, Eigentum zu beschlagnahmen, Strafen aufzuerlegen oder – dritte Personen bindende – Entscheidungen zu treffen. Seine Befugnisse waren beschränkt auf die Kontrolle und Verwaltung des Eigentums des insolventen Unternehmens.
Funktionen
Der Liquidator war die Schlüsselperson im Liquidationsprozess. Seine Funktionen ähneln in gewisser Weise jenen von Gerichtsvollziehern, die zweifellos hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Diese Gemeinsamkeiten erweisen sich allerdings im Lichte der signifikanten Unterschiede zwischen den Funktionen von Gerichtsvollziehern und jenen von Liquidatoren als nicht ausschlaggebend: Erstens haben Letztere mit anderen – vor allem nicht immer exekutierbaren – Ansprüchen zu tun und sind nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet. Sie werden auch nicht vom Staat bestellt, bezahlt und von einer staatlichen Behörde überwacht.
Ergebnis
Wie es scheint, genoss der Liquidator zum fraglichen Zeitpunkt eine beträchtliche operative und institutionelle Unabhängigkeit gegenüber dem Staat, dessen Teilnahme am Liquidationsverfahren sich lediglich auf die Bereitstellung bzw. Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen beschränkte. Der Liquidator handelte somit nicht als staatliches Organ. Die russische Regierung kann daher für das Fehlverhalten des Liquidators gegenüber den Gläubigern der Bank nicht direkt verantwortlich gemacht werden.
Zum Charakter und zum Ausmaß der positiven Verpflichtungen des Staats in Insolvenzverfahren
Allgemeines
Der GH hat bereits festgehalten, dass Art. 1 1. Prot. EMRK unter gewissen Umständen staatliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums sogar in Streitigkeiten zwischen Privaten oder Unternehmen verlangt. Dieser Grundsatz ist von ihm vor allem im Kontext von Vollstreckungsverfahren gegen private Schuldner angewendet worden. Demnach steht der Staat unter einer positiven Verpflichtung, bei Eingriffen von Individuen in das Recht auf Achtung des Eigentums dafür Sorge zu tragen, dass Eigentumsrechte gesetzlich ausreichend geschützt werden und für das Opfer von derartigen Eingriffen adäquate und effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall war das Fehlverhalten des Liquidators schwerwiegend und resultierte in einem beträchtlichen – gerichtlicherseits anerkannten – Vermögensschaden. Es ereignete sich zudem in einem Bereich, bei dem Nachlässigkeiten seitens des Staates bei der Bekämpfung von Misswirtschaft und Betrug verheerende Folgen für die Wirtschaft eines Landes mit Auswirkungen auf eine große Zahl von individuellen Eigentümerrechten haben können. Unter diesen Umständen sind die Staaten gemäß Art. 1 1. Prot. EMRK verpflichtet, eine minimale Rahmengesetzgebung vorzusehen, welche Betroffenen ein geeignetes Forum bietet, ihre Rechte in effektiver Weise geltend zu machen und letztlich vollstrecken zu lassen. Andernfalls würde ein Staat seiner Verpflichtung zum Schutz des Rechtsstaatsprinzips und zur Verhinderung von Willkür nicht gerecht werden.
Zu prüfen ist, ob ein derartiger (vorbeugender) Schutzmechanismus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für Russland existierte und – wenn ja – warum er sich im Fall des Bf. nicht als effektiv erwies.
Zur Existenz adäquater Rechtsbehelfe
Der Bf. versuchte zwei Mal, zu seinem Recht zu gelangen. Da aber das Urteil des Bundeshandelsgerichts für den Nordkaukasus mangels noch vorhandenen Vermögens der Bank nicht vollzogen werden konnte, erwies sich die Klage unter dem Insolvenzgesetz 1992 als ineffektiv und nicht geeignet, ihm Wiedergutmachung zu verschaffen.
Der einzig verbleibende Rechtsbehelf war daher eine Schadenersatzklage gegen den Liquidator nach allgemeinem Schadenersatzrecht, bestand doch vor 1998 weder eine spezifische Haftungsregelung für Liquidatoren wegen schlechter Verwaltung noch eine diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichte. Der GH akzeptiert jedoch das Vorbringen der Regierung, wonach mit der Schadenersatzregelung des § 21 Insolvenzgesetz 1998 nicht eine persönliche Haftung des Liquidators in das russische Recht eingeführt, sondern damit lediglich deren Existenz bestätigt wurde. Somit sah das russische Recht zumindest in der Theorie die Möglichkeit einer Schadenersatzklage gegen den Liquidator vor.
Zur Effektivität der Schadenersatzklage
Laut der Regierung habe es der Bf. aus zweierlei Gründen verabsäumt, den Liquidator in gehöriger Form zu klagen: Erstens habe er bei den Handelsgerichten anstatt bei den ordentlichen Gerichten Klage erhoben, zweitens sei die Klage verfrüht – nämlich vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens – eingebracht worden.
Zum ersten Punkt ist zu sagen, dass der Bf. unter den vorliegenden Umständen nicht um die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung seines Falles wissen konnte. Die russische Zivilprozessordnung sah zum damaligen Zeitpunkt nämlich vor, dass vermögenswerte Streitigkeiten zwischen einem Individuum und einem Unternehmen von den ordentlichen Gerichten gehört werden sollten. Im Insolvenzgesetz 1992 bzw. 1998 war hingegen normiert, dass alle sich in einem Insolvenzverfahren ergebenden Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fielen. Beide Gesetze machten zwischen wegen Unregelmäßigkeiten eingebrachten Klagen von Gläubigern gegen den Liquidator in seiner Eigenschaft als Verwalter des insolventen Unternehmens und als Privatperson keinen Unterschied. Aber auch gesetzt den Fall, der Bf. beging einen Formfehler, ist entscheidend, dass die Handelsgerichte in allen drei Instanzen ihre Zuständigkeit für seinen Fall als gegeben ansahen. Die vom Obersten Handelsgericht der Russischen Föderation festgestellte Unzuständigkeit ging erst auf einen Antrag von dessen Präsidenten auf Einleitung eines Kompetenzüberprüfungsverfahrens nach Verständigung der russischen Regierung über die Einbringung der vorliegenden Beschwerde zurück.
Der GH hält somit fest, dass die Regelungen betreffend die Kompetenz der Gerichte zum damaligen Zeitpunkt unklar waren und die Handlungsweise des Bf. durchaus vernünftig erschien, indem er seinen Fall vor die Handelsgerichte brachte. Die Tatsache, dass sich diese Vorgangsweise nachträglich als Irrtum herausstellte, kann nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.
Was den zweiten Punkt angeht, räumt der GH ein, dass er dem Vorbringen der Regierung, man habe die Ansprüche des Bf. deshalb nicht befriedigt, weil das Liquidationsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei und daher noch die Möglichkeit bestanden habe, der streitgegenständliche Geldbetrag könne aus dem Restvermögen der Bank bezahlt werden (sodass der Bf. im Fall der gerichtlichen Bejahung seines Anspruchs denselben Betrag zwei Mal – nämlich von der Bank und vom Liquidator – bekommen hätte) einiges abgewinnen kann. Tatsächlich wäre es dem Bf. nach Beendigung des Insolvenzverfahrens unbenommen gewesen, den Liquidator auf Schadenersatz wegen Vernachlässigung seiner offiziellen Pflichten zu klagen. Er machte davon jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht Gebrauch. Das vom Bundeshandelsgericht für den Nordkaukasus vorgebrachte Argument der Vermeidung eines »zweimaligen Eintreibens« war daher durchaus von Signifikanz.
Zwar hatte ein geschädigter Gläubiger zu warten, bis das Schuldnerunternehmen aufgehört hatte zu existieren, bevor er sich mit einem Schadenersatzanspruch an den Liquidator richten konnte. Im vorliegenden Fall wurde die Bank jedoch bereits am 17.6.1999 – also acht Tage nach Ergehen des obigen Urteils – liquidiert. Global gesehen verstrich nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wissen des Bf. um das fehlende Vermögen der Bank, um seine von den Gerichten bejahten Ansprüche zu befriedigen, und dem Datum, ab dem es ihm möglich war, den Liquidator auf Schadenersatz zu klagen.
Ergebnis
Angesichts der Tatsache, dass die Unmöglichkeit, vom Liquidator Wiedergutmachung zu verlangen, begrenzt war und nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens existierte, ist der GH der Ansicht, dass diese Einschränkung im staatlichen Ermessensspielraum verblieb und den Wesensgehalt des Rechts auf Achtung des Eigentums nicht berührte. Der russische Staat kam demnach seiner positiven Verpflichtung nach, die Eigentumsrechte des Bf. durch einen geeigneten rechtlichen Schutzmechanismus zu wahren. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor, eine separate Prüfung der Einrede der Regierung ist insofern nicht notwendig (12:5 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bratza; Sondervotum der Richter Lorenzen, Popovic, Malinverni und Raimondi und der Richterin Fura).
Anmerkung
Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 14.1.2010 einstimmig eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Kopecky/SK v. 28.9.2004 (GK) = NL 2004, 225
Katsyuk/UA v. 5.4.2005
Sychev/UA v. 11.10.2005
Blecic/HR v. 8.3.2006 (GK) = NL 2006, 75
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.4.2012, Bsw. 54522/00 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 110) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/Kotov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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