14Os13/12m (14Os14/12h)•OGH 14Os13/12m (14Os14/12h)
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und eine weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 10 St 10/11a der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption, über die Beschwerde der Jasmin P***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Dezember 2011, AZ 22 Bs 348/11d (ON 19), und vom 20. Dezember 2011, AZ 22 Bs 348/11d (ON 20), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Jasmin P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2011, GZ 139 Bl 42/11y11, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der (damals) Korruptionsstaatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO zurück (ON 19) und gab deren Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 20).
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§§ 196 Abs 3 zweiter Satz, 89 Abs 6 StPO).
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