OGH 9Nc16/12w

9Nc16/12wTribunal Superior30 de abr. de 2012

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OGH 9Nc16/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, RechtsanwaltsPartnerschaft in Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 ff KSchG und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 31.000 EUR), über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. W***** vom 24. April 2012 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. W***** ist als Mitglied des 9. Senats des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. G***** vom 23. 4. 2012 befangen.

Begründung

Begründung:

Für das im Kopf der Entscheidung genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, der seine Verstärkung beschlossen hat. Zwei Mitglieder des verstärkten Senats zeigten Befangenheitsgründe an. Diese Anzeigen wurden dem erkennenden 9. Senat nach Art VIII.3.2. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als für die Entscheidung über die Ablehnung oder Ausschließung eines Mitglieds eines Zivilsenats zuständigen Senats zugewiesen.

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. W***** ist Mitglied des 9. Senats. Mit Anzeige vom 24. 4. 2012 gab sie bekannt, dass sie mit einem Mitglied des 6. Senats, das seine Befangenheit angezeigt habe, und einem der Parteienvertreter in dem oben genannten Verfahren aufgrund gemeinsamer nebenberuflicher Aktivitäten verbunden sei. Ihre Mitwirkung an der Entscheidung über die Befangenheitsanzeige des im Spruch genannten Mitglieds des 6. Senats, die ihrerseits wiederum auf der Zusammenarbeit mit einem der Parteienvertreter beruhe, könnte daher objektiv Anlass zum Anschein ihrer Befangenheit geben.

Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer (wenngleich nur aus objektiven Gründen angenommenen) Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RISJustiz RS0045949; RS0046052; Mayr in Rechberger ZPO³ § 19 JN Rz 4 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RISJustiz RS0046053 ua). Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der Anzeigerin in Zweifel gezogen wird.

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