12Ns36/12h•OGH 12Ns36/12h
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Jugendstrafsache gegen Daniel F***** wegen des Vergehens der Entwendung nach §§ 15 Abs 1, 141 Abs 1 StGB, AZ 12 U 38/11t des Bezirksgerichts Amstetten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Amstetten abgenommen und dem Bezirksgericht Voitsberg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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