13Os37/12h•OGH 13Os37/12h
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 5/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2012, AZ 6 Bs 130/12m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. August 2011, mit dem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit den dagegen erhobenen Beschwerden (von DI Lu***** ergänzt mit Schriftsatz vom 15. April 2012) war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Soweit die diesbezüglichen Schriftsätze überdies als „Widerspruch/Einspruch“, „Eingabe/Anzeige Amtshaftung/Staatshaftung“ sowie „Strafanzeige/Strafantrag“ bezeichnet sind, wird ebenfalls keine in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende Materie angesprochen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.