14Os44/12w•OGH 14Os44/12w
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elmar K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Jänner 2012, GZ 21 Hv 61/11f109, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Angeklagten Elmar K***** und seiner Verteidigerin Dr. Heindl zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtvornahme der Subsumtion der vom Schuldspruch erfassten Taten unter § 156 Abs 2 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:
Elmar K***** hat durch die im Schuldspruch genannte Tat das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen und wird hiefür nach § 156 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elmar K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Dezember 2000 im Bezirk Feldkirch einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er 737.000 S (entsprechend 53.560 Euro) von seinem Privatkonto behob, ins Ausland verbrachte, dort zunächst im Tresor seiner Lebensgefährtin verwahrte und in weiterer Folge für eigene Zwecke verwendete.
Der dagegen aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Sie weist darauf hin, dass das Schöffengericht sämtliche für die Annahme der Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ohne das inkriminierte Verhalten dieser Gesetzesstelle zu unterstellen, und macht damit zu Recht einen Subsumtionsfehler geltend (Ratz, WKStPO § 281 Rz 584, 610).
Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte, der Schuldner mehrerer (in der angefochtenen Entscheidung überwiegend konkret bezeichneter) Gläubiger war (US 4 f, 6), einen Betrag von 737.000 S (entsprechend 53.560 Euro), der auf sein Privatkonto überwiesen worden war (US 3), in bar behoben und nach Liechtenstein verbracht, wo er das Geld zunächst im Tresor seiner damaligen Lebensgefährtin verwahrte und in weiterer Folge sukzessive behob und zur Finanzierung seines Lebenswandels und für andere Zwecke verwendete (US 4). Dabei handelte er im Wissen um die gegen ihn bestehenden Forderungen und in der Absicht, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen. Das zu AZ 29 S 08/08p des Bezirksgerichts Feldkirch gegen den Angeklagten geführte Schuldenregulierungsverfahren, in dem Forderungen in Höhe von 699.776 Euro angemeldet worden waren, wurde mit Beschluss vom 3. August 2011 mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Eine schon zum Zeitpunkt der Tathandlung bestehende Kreditschuld des Angeklagten bei der V***** e. Gen. in Höhe von 134.000 Euro haftete zu diesem Zeitpunkt nach wie vor unberichtigt aus (US 5).
Der Angeklagte hat sich in seiner Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft deren Ausführungen angeschlossen und den Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und „von einer härteren bzw höheren Strafe“ absehen und „die bedingte Strafnachsicht wiederum gewähren“ (ON 115). Ihm wurde vor dem Gerichtstag dennoch eine Frist für das deutliche und bestimmte Vorbringen von Einwänden gegen die in Rede stehenden Feststellungen im Sinn der Z 2 bis 5a des § 281 Abs 1 StPO eingeräumt (vgl zur Vorgangsweise: 13 Os 100/09v, 13 Os 17/11s). Derartige Mängel oder erhebliche Bedenken wurden weder in der vom Angeklagten erstatteten Äußerung aufgezeigt noch haben sie sich aus der amtswegigen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof ergeben (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 415). Daher war die Grundlage für die im Spruch ersichtliche abschließende rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts erfüllt (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).
Bei der damit notwendigen Neubemessung der Strafe besteht keine Bindung an das Verbot der reformatio in peius, weil § 292 Abs 2 StPO nur insoweit gilt, als nicht eine prozessförmige Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde (Ratz, WKStPO § 290 Rz 40, Fabrizy StPO11 § 290 Rz 8).
Ausgehend davon, dass den vorliegenden Milderungsgründen des bisher ordentlichen Lebenswandels des mittlerweile fast 71jährigen Angeklagten, seines Wohlverhaltens seit der lange zurückliegenden Tat und der teilweisen Schadensgutmachung durch nachträgliche Begleichung offener Verbindlichkeiten aus den beiseite geschafften Vermögensbestandteilen (US 4 vgl auch die im Gerichtstag vorgelegten Urkunden; Kirchbacher in WK² § 156 Rz 10), keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, besteht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs trotz seiner bloß den objektiven Sachverhalt zugestehenden leugnenden Verantwortung berechtigte Aussicht, dass Elmar K***** auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß (von einem Jahr Freiheitsstrafe) unterschreitenden bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird, sodass die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 41 Abs 1 und 43 Abs 1 StGB vorliegen.
Auf dieser Grundlage entspricht eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten, die auch vom Erstgericht ausgesprochen wurde, sowohl dem Unrecht der Taten als auch der Schuld des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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