OGH 6Ob71/12b

6Ob71/12bTribunal Superior24 de mai. de 2012

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OGH 6Ob71/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** P*****, vertreten durch Mag. Birgit Noha, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 7.270 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2012, GZ 14 R 134/11w19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Mai 2011, GZ 16 Cg 148/10t15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Die Argumentation des Klägers in seiner Revision, die Beklagte habe unter Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2001 einem Handybetreiber die erfolgte Löschung seiner Daten bekannt gegeben, scheitert bereits an der Feststellung der Vorinstanzen, wonach die Mitteilung wie folgt lautete: „Zur gesuchten Person/Firma sind keine Daten vorhanden.“; die ursprünglich bei der Beklagten vorhandenen Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, vollständige Adressen) waren zuvor über Wunsch des Klägers gelöscht worden. Weshalb eine derartige Negativauskunft eine „verklausulierte“ Bekanntgabe der erfolgten Löschung sein soll, lässt der Kläger ebenso offen wie eine Antwort auf die Frage, wie sonst die Auskunft der Beklagten hätte lauten sollen.

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