OGH 11Os34/12b

11Os34/12bTribunal Superior24 de mai. de 2012

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Strafrecht

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OGH 11Os34/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2012

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato und Josip I***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juli 2011, GZ 38 Hv 44/11x48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mato I***** und Josip I***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider sie erhobenen Anklage (ON 28) freigesprochen, und zwar soweit für das Rechtsmittelverfahren von Interesse auch von dem Vorwurf, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken

I./ in S***** fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar:

1. / …

2. / …

3. / …

4. / im Zeitraum 10. November 2010 bis 17. November 2010 der Heidrun B***** je einen im Eigentum der Monika M***** stehenden Hauszugangs, Wohnungs und Postkastenschlüssel;

5. / in der Zeit von 10. November 2010 bis 17. November 2010 der Monika M***** aus deren Wohnung, in die sie mit dem aus der Wohnung der Heidrun B***** widerrechtlich erlangten Schlüssel eingedrungen waren,

a./ eine Geldbörse im Wert von ca 45 Euro, 200 Euro Bargeld, diverse Schlüssel mit Anhängern unbekannten Wertes, einen Fahrzeugschlüssel für den Pkw S***** unbekannten Wertes, zwei Schmuckkassetten aus Leder im Wert von ca 400 Euro, diverse Schmuckgegenstände im Wert von ca 15.000 Euro, zwei Diamantringe im Wert von ca 6.400 Euro, ein Mobiltelefon der Marke N***** unbekannten Wertes sowie einen SwarovskiNotizblock unbekannten Wertes;

b./ den Pkw S*****, Fahrgestellnummer , der Monika M im Wert von 22.000 Euro samt darin befindlicher Gegenstände, indem sie in das Transportmittel mittels eines aus der Wohnung widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssels eindrangen;

II./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder Tatsache gebraucht werden, und zwar:

1. / …

2. / …

3. / in der Zeit von 10. November 2010 bis 17. November 2010 je einen Führerschein, Personalausweis und Zulassungsschein sowie eine Zugangskarte zur Schwarzenbergkaserne und eine Ermäßigungskarte der ÖBB der Monika M*****;

III./ unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich

1. / …

2. / …

3. / in der Zeit von 10. November 2010 bis 17. November 2010 die Bankomatkarte, Mastercard und Visacard der Monika M*****.

Lediglich gegen den Freispruch beider Angeklagter zu den Punkten I./4./ und 5./, II./3./ und III./3./ richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurde die Aussage der Zeugin Heidrun B*****, der von ihr verwahrte Schlüssel zur Wohnung der Monika M***** sei bei Antritt der Urlaubsreise auf dem Schlüsselbord gehangen und bei Urlaubsrückkehr nicht mehr an diesem Platz gewesen (ON 46 S 33), nicht nur mitberücksichtigt (US 14 vorletzter Absatz), sondern ersichtlich den Feststellungen zu Grunde gelegt (US 8 erster Absatz, 9). Da die Tatrichter demnach ohnehin davon ausgingen, dass aus dem Haus der Zeugin B***** der Schlüssel zur Wohnung der Zeugin M***** weggenommen worden war, betrifft die Deposition der letztgenannten Zeugin, es habe mehrere Schlüssel für ihre Wohnung gegeben, wovon einer in einer Lade im Schlafzimmer versteckt gewesen sei (ON 46 S 36, 39), keine erhebliche und damit erörterungsbedürftige Tatsache.

Indem die Rüge die denkmögliche Geschehensvariante („lassen die Schlussfolgerung zu ...“; „... besteht Grund zur Annahme...“) ins Treffen führt, dass die über einen Schlüssel zum Haus der Zeugin B***** verfügenden Angeklagten die inkriminierten Sachwegnahmen (I./5./, II./3./, III./3./) nach widerrechtlicher Erlangung des von Heidrun B***** in ihrem Haus verwahrten Schlüssels zur Wohnung der Zeugin M***** (I./4./) verübt hatten, bekämpft sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, der zufolge die Täterschaft der beiden Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte (US 16 f).

Die im weggenommenen Pkw der Monika M***** (I./5./b./) gesicherten DNASpuren des Zweitangeklagten (ON 21 S 11) wurden von den Tatrichtern als nicht hinreichend für einen Schuldspruch erachtet, weil Erst und Zweitangeklagter das Hinterlassen des DNAMaterials anlässlich von durchgeführten Arbeiten des Erstangeklagten mit Handschuhen des Zweitangeklagten in diesem Fahrzeug für die Tatrichter nachvollziehbar zu erklären vermochten und in der Wohnung der Zeugin M***** keine DNASpuren des Zweitangeklagten gefunden werden konnten (US 16 vorletzter Absatz).

Der Umstand, dass sich die DNASpuren des Zweitangeklagten gerade am Lenkrad befunden hatten (Gutachten der Gerichtsmedizin S***** ON 21 S 11) sowie die Deposition der Zeugin M*****, der Erstangeklagte habe sich bloß im Bereich der Rücksitzbank aufgehalten und die Schrauben, nach denen dieser den Urteilsannahmen zufolge im gesamten Fahrzeug gesucht hat (US 8 vorletzter Absatz), seien im Kofferraum gewesen (ON 46 S 38), mussten dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht eigens erörtert werden, stuften die Erkenntnisrichter doch ungeachtet nicht gänzlicher Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin M***** (vgl US 15 vorletzter Absatz) die Erklärung der DNASpuren durch die Angeklagten als plausibel ein (ON 46 S 10 und 20), während die belastenden Aussagen der Zeugen als teilweise widersprüchlich bewertet wurden (US 16 vorletzter, letzter Absatz).

Demgemäß vermag die Mängelrüge insgesamt keine fehlende Berücksichtigung von erheblichen Beweisergebnissen aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in einer Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die nach den Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. Juli 2011 angemeldete (ON 46 S 53), jedoch nicht ausgeführte Berufung war ebenfalls zurückzuweisen (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO), weil kein Ausspruch über die Strafe ergangen (§ 283 Abs 1 StPO) und die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg grundsätzlich nicht rechtsmittelbefugt ist (§ 283 Abs 4 letzter Satz StPO).

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