OGH 11Os46/12t

11Os46/12tTribunal Superior24 de mai. de 2012

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OGH 11Os46/12t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB, AZ 153 Hv 4/04m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. März 2012, AZ 17 Bs 48/12a (= ON 92 der HvAkten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Auch für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Wiederaufnahmeverfahren gilt der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges nach § 89 Abs 6 StPO.

Die Beschwerde des Verurteilten und Wiederaufnahmewerbers gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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