Bsw53126/07•AUSL EGMR Bsw53126/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Reinhold Taron gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 29.5.2012, Bsw. 53126/07.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 35 EMRK - Neue Verzögerungsrüge ist effektiver Rechtsbehelf.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. lebt in einer landwirtschaftlich geprägten ländlichen Gegend. Im Juni 2004 erteilte der Landkreis Diepholz seinem Nachbarn eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreffend die Errichtung eines Legehennenstalles. Der Bf. erhob am 25.6.2004 einen Einspruch. Die Behörde gestattete dem Nachbarn des Bf. trotz des anhängigen Verfahrens die vorläufige Nutzung der Genehmigung. Im September 2005 erklärte das Verwaltungsgericht Hannover angesichts der zahlreichen von ihm erhobenen Rechtsmittel, dass der Bf. nicht in der Lage sei, sich selbst angemessen zu vertreten, weshalb ihm die Parteistellung in diesem Verfahren entzogen werde. Seine Anträge auf Verfahrenshilfe scheiterten an der mangelnden Erfolgsaussicht seiner Anbringen. Daraufhin brachte der Bf. eine Untätigkeitsklage ein. Nachdem der Landkreis Diepholz seinen Einspruch vom 25.6.2004 abgewiesen hatte, bekämpfte er diese Entscheidung in der Sache. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bf. am 17.11.2008 als unbegründet ab. Am 14.2.2011 wies das Verwaltungsgericht Niedersachsen den Antrag des Bf. auf Zulassung eines Rechtsmittels ab.
Am 3.12.2011 trat das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft. Zur Umsetzung des Piloturteils Rumpf/D wurde damit der neue Rechtsbehelf der Verzögerungsrüge eingeführt. Diese Rüge muss bei jenem Gericht erhoben werden, das nach Ansicht der Partei zu langsam arbeitet. Führt die Rüge nicht zum gewünschten Erfolg, kann anschließend eine Entschädigungsklage eingebracht werden. Die Partei, die durch die Verfahrensverzögerung Nachteile erleidet, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für immateriellen Schaden (§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG). Das Gesetz ist auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten schon anhängig waren, und ebenso auf abgeschlossene Verfahren, wenn deren Dauer bereits Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR ist oder (wegen der offenen Frist) noch werden kann.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der GH wird zunächst prüfen, ob der Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft hat.
Art. 35 EMRK erfordert die Erhebung jener Rechtsbehelfe, die sich auf die behauptete Verletzung beziehen und sowohl verfügbar als auch ausreichend sind. Das Bestehen solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch ausreichend klar sein.
Die Prüfung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden, bezieht sich in der Regel auf das Datum der Beschwerde an den GH. Diese Regel unterliegt jedoch Ausnahmen, die durch die besonderen Umstände eines Falls gerechtfertigt sein können.
Der Bf. erklärte, nicht die Absicht zu haben, nach § 198 GVG eine Entschädigung zu beantragen. Während er die Effektivität und Angemessenheit des neuen Rechtsbehelfs bestritt, stellte er nicht in Zweifel, dass dieser für ihn zugänglich war. Auch der GH sieht keinen Grund, warum der Bf. nicht berechtigt gewesen sein soll, diesen Rechtsbehelf zu ergreifen.
Was die Effektivität betrifft, geht aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren deutlich hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Entscheidung über Entschädigungsklagen die vom GH entwickelten Kriterien anwenden müssen. Die Höhe der Entschädigung muss in Hinblick auf die individuellen Umstände des Falls, die Länge der Verzögerung und die Bedeutung ihrer Konsequenzen für den Bf. bemessen werden. Sie ist verschuldensunabhängig zuzusprechen.
Der GH anerkennt, dass das Gesetz erlassen wurde, um das Problem der unverhältnismäßigen Dauer innerstaatlicher Verfahren unter Berücksichtigung der Anforderungen der EMRK effektiv und sinnvoll zu lösen. Zwar konnten die innerstaatlichen Gerichte in den wenigen Monaten seit seinem Inkrafttreten noch keine Praxis entwickeln, doch sieht der GH keinen Grund für die Annahme, dass der neue Rechtsbehelf dem Bf. nicht die Gelegenheit bieten würde, angemessene und ausreichende Entschädigung für seine Nachteile zu erhalten, oder dass er keine ausreichenden Aussichten auf Erfolg hätte. Bloße Zweifel über die Geeignetheit des neuen Rechtsbehelfs, angemessene Entschädigung zu bieten, können diese Schlussfolgerung des GH nicht ändern.
Der GH betont zudem, dass die Staaten hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtsmittel zur Erfüllung der Anforderung der angemessenen Verfahrensdauer einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Es ist daher nicht angemessen, im derzeitigen Stadium jede einzelne Bestimmung des Gesetzes in abstracto zu prüfen, wenn kein Grund für die Annahme besteht, das Gesetz würde seine Zwecke nicht erreichen.
Der neue Rechtsbehelf wurde erst nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde verfügbar und nur außergewöhnliche Umstände können den Bf. dazu zwingen, sich eines solchen Rechtsbehelfs zu bedienen.
Im vorliegenden Fall hält es der GH für angemessen und gerechtfertigt, vom Bf. zu verlangen, den neu eingeführten Rechtsbehelf zu verwenden. Erstens wäre das Recht auf angemessene Verfahrensdauer weniger effektiv, wenn keine Möglichkeit bestünde, Konventionsverletzungen zuerst bei einer innerstaatlichen Behörde geltend zu machen. Wurde eine innerstaatliche Entschädigungsklage eingeführt, ist es besonders wichtig, dass solche Beschwerden zunächst und ohne Verzögerung bei den innerstaatlichen Behörden geltend gemacht werden, die besser dazu in der Lage sind, die Tatsachen zu ermitteln und eine Entschädigung zu berechnen. Zweitens misst der GH der Tatsache besonderes Gewicht zu, dass der Bf. nach den Übergangsbestimmungen berechtigt ist, seinen Anspruch innerstaatlich geltend zu machen, was die Absicht des deutschen Gesetzgebers widerspiegelt, jenen Personen innerstaatlich Abhilfe zu verschaffen, die sich schon vor Inkrafttreten des Gesetzes an den GH gewandt haben. Er würde seiner Aufgabe nicht dadurch am besten nachkommen, dass er solche Fälle anstelle der innerstaatlichen Gerichte entscheidet oder parallel zu den nationalen Verfahren behandelt. Der GH erachtet es auch nicht als unzumutbar, den Bf. an die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen, weil das Gesetz nur ein Verfahren über zwei Instanzen vorsieht.
Der GH sieht keine Notwendigkeit, aus Gründen der Fairness oder Effektivität vor ihm anhängige Fälle anders zu behandeln und nur von jenen Bf. die Erhebung des neuen Rechtsbehelfs zu verlangen, die ihre Beschwerde nach dem Piloturteil Rumpf/D einbrachten. Nach dem Urteil Sürmeli/D war klar, dass die bestehenden Vorschriften unzureichend waren, um Verfahren zu beschleunigen und für Verfahrensverzögerungen zu entschädigen. Seither arbeitete der deutsche Gesetzgeber an verschiedenen Wegen, um den Anforderungen der Konvention zu entsprechen, was schließlich in das genannte Gesetz mündete.
Die Position des GH kann allerdings in der Zukunft überdacht werden, abhängig insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte, eine einheitliche Rechtsprechung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu entwickeln, die den Anforderungen der Konvention entspricht. Die Beweislast für die Effektivität des neuen Rechtsbehelfs wird in der Praxis bei der belangten Regierung liegen.
Da es der Bf. somit verabsäumt hat, die innerstaatlichen Rechtsmittel zu erschöpfen, muss die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Da die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückgewiesen wurde, ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zu den sonstigen Beschwerdepunkten
Soweit der Bf. eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht wegen der Ablehnung der Verfahrenshilfe behauptet, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Anmerkung
Siehe auch die Entscheidung Luis Angel Garcia Cancio/D vom 29.5.2012, in der die Verzögerungsrüge als effektiver Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Strafverfahrens beurteilt wurde.
Vom GH zitierte Judikatur:
Brusco/I v. 6.9.2001 (ZE)
Sürmeli/D v. 8.6.2006 = NL 2006, 135 = EuGRZ 2007, 255
Rumpf/D v. 2.9.2010 = NL 2010, 275
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 29.5.2012, Bsw. 53126/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 154) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Taron.pdf
Das Original der Entscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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