9Ob25/12k•OGH 9Ob25/12k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 1719, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 5.445,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2012, GZ 63 R 13/11v17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. August 2011, GZ 78 C 1070/10w12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist Vertragspartei des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit CarnetsTIR (TIRAbkommen [1978], BGBl 1978/112, in weiterer Folge: TIRAbk). Die Beklagte ist anerkannter bürgender Verband iSd Art 1 lit q TIRAbk. Die Anwendbarkeit dieses Zollabkommens auf den vorliegenden Rechtsstreit ist im Verfahren nicht strittig.
Die hier relevanten Bestimmungen des TIRAbk lauten auszugsweise wie folgt:
„Kapitel 1
ALLGEMEINES
a) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
[…]
d) 'Beendigung eines TIRVersands', dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
e) 'Erledigung eines TIRVersands' die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIRVersands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.
[…]
Kapitel II
AUSGABE DER CARNETS TIR
HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE
[…]
Artikel 10
(1) Die Erledigung eines TIRVersands hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIRVersand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIRVersands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.
[…]
Artikel 28
(1) Die Beendigung eines TIRVersands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen.
Die Beendigung eines TIRVersands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIRVersand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken. […]“
Am 17. 11. 2005 wurde beim Zollamt Triest ein CarnetTIRVerfahren (in weiterer Folge: TIRVerfahren) betreffend einen LKWTransport eröffnet, Bestimmungszollamt war das Zollamt Wien. Die Frist für die Vorführung des LKW mit dem dazu gehörigen Carnet TIR zur Kontrolle wurde mit 18. 11. 2005 festgesetzt. Die zu transportierenden Waren wurden durch Anlegen eines Zollverschlusses gesichert. Der LKW wurde jedoch in weiterer Folge weder einem Zollbeamten vorgeführt, noch von einem Zollbeamten geöffnet, eine Zollanmeldung für das TIRVerfahren wurde beim Zollamt Wien nicht vorgenommen. Vielmehr wurde die Ware nach Öffnung und Entladung des LKW am 22. 11. 2005 von der Abnehmerin übernommen.
Infolge einer Selbstanzeige vom 2. 1. 2006 schrieb das Zollamt Wien mit Bescheid vom 10. 1. 2006 der Abnehmerin der Waren eine Abgabenforderung von gesamt 5.845,47 EUR vor. Dieselbe Zahlungsaufforderung übermittelte es auch an den Importeur. Am 13. 1. 2006 erledigte das Zollamt Wien als Bestimmungszollamt das noch offene TIRVerfahren unter Vorbehalt, indem auf dem Carnet an zwei Stellen der Buchstabe „V“ sowie die Nummer des Bescheids vom 10. 1. 2006 vermerkt und jeweils mit einer Stampiglie des Zollamts versehen wurde.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten gestützt auf den Bürgschaftsvertrag und die Bestimmungen des TIRAbk die Zahlung der noch offenen Abgabenforderungen. Selbst in dem Fall, dass der Vorbehalt nicht wirksam und der TIRVersand daher als erledigt anzusehen sei, treffe die Beklagte die Haftung gemäß Art 10 Abs 2 TIRAbk, weil das TIRVerfahren nicht beendet worden sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz, dagegen ein, dass sie keine Haftung treffe, weil das TIRVerfahren beendet sei. Der Vorbehalt sei nicht wirksam erklärt worden, weil dazu die Angabe der bestimmten Tatsachen, auf die er sich bezieht, gemäß Art 28 TIRAbk erforderlich sei. Diese habe die Klägerin aber nicht angegeben, der bloße Vermerk des Buchstaben „V“ sowie der Angabe einer Ziffernreihe genüge dazu nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die „Beendigung“ eines TIRVersands sei von dessen „Erledigung“ zu unterscheiden. Gemäß Art 10 Abs 2 TIRAbk könnten Zollbehörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Art 8 Abs 1 und 2 TIRAbk genannten Beträge nicht mehr verlangen, sofern sie einen TIRVersand erledigt haben. Ob die Klägerin hier die Beendigung des TIRVersands unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt im Sinn des Art 28 Abs 1 TIRAbk bescheinigt habe, könne dahingestellt bleiben. Sei nämlich keine tatsächliche Beendigung des TIRVersands iSd Art 1 lit d TIRAbk erfolgt, so hafte der bürgende Verband gemäß Art 10 Abs 2 selbst in dem Fall, dass ein TIRVersand bereits erledigt sei. Eine tatsächliche Beendigung des TIRVersands sei hier jedoch nicht erfolgt, weil der LKW dem Zollamt zu keinem Zeitpunkt vorgeführt worden sei, sodass die Beklagte entsprechend der von ihr abgegebenen Bürgschaftserklärung für die geltend gemachte Forderung solidarisch mit den Abgabenschuldnern (Art 8 Abs 1 TIRAbk) hafte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es sprach nachträglich die Zulassung der Revision aus, weil Rechtsprechung zur Frage der Haftung eines bürgenden Verbands im Sinn des TIRAbk im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Beendigung unter Vorbehalt gemäß Art 28 TIRAbk iVm Art 10 Abs 2 TIRAbk fehle.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revisionswerber führt zusammengefasst aus, dass der TIRVersand gemäß Art 10 Abs 1 TIRAbk hier nicht erledigt sei, sodass es an der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art 10 Abs 2 TIRAbk fehle, weshalb ihn keine Haftung treffe. Er zeigt damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass die Klägerin überhaupt einen bürgenden Verband nach den Bestimmungen des TIRAbk in Anspruch nehmen kann, gemäß Art 10 Abs 2 TIRAbk gerade ist, dass die Zollbehörden eines Landes einen TIRVersand noch nicht erledigt (Art 1 lit e TIRAbk) haben. Wenn der Revisionswerber daher mit seinen Ausführungen, dass das Zollamt Wien lediglich die Beendigung des TIRVersands, nicht aber dessen Erledigung bescheinigen haben können, und dass die Bescheinigung der Beendigung des TIRVersands nicht mit dessen Erledigung (auch nicht unter Vorbehalt) gleichzusetzen sei, darzulegen versucht, aus welchen Gründen der TIRVersand hier nicht als erledigt anzusehen sei, so ist aus diesem Grund für ihn daraus nichts zu gewinnen.
Art 10 Abs 2 TIRAbk normiert eine Ausnahme von der mit der Erledigung des TIRVersands eintretenden Haftungsbefreiung des bürgenden Verbands. Dieser haftet nämlich selbst im Fall der (vom Revisionswerber bestrittenen!) Erledigung des TIRVersands ua dann, wenn keine Beendigung des Versands erfolgte. Selbst wenn man daher ungeachtet der Qualität und rechtlichen Auswirkung der vom Zollamt Wien ausgestellten Bescheinigung über die Beendigung des TIRVersands von einer „Erledigung“ des TIRVersands ausgehen wollte, hätte dies mangels Beendigung des Verfahrens hier nicht die Haftungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Die mit Art 1 lit d TIRAbk übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass schon deshalb nicht von einer (tatsächlichen) Beendigung dieses Versands im Sinn dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, weil der LKW samt Ladung und CarnetTIR im konkreten Einzelfall weder dem Bestimmungs noch dem Ausgangszollamt jemals zur Kontrolle vorgeführt wurde, zieht der Revisionswerber gar nicht in Zweifel. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen
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