1Ob100/12f•OGH 1Ob100/12f
1Ob100/12fTribunal Superior22 de jun. de 2012
Gruppe: Amtshaftungsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** O*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Land Kärnten, Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Ring 19, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KG in Klagenfurt am Wörthersee, und 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L. HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 37.050 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) über die Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. März 2012, GZ 5 R 219/11g15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Oktober 2011, GZ 26 Cg 88/11d8, als nichtig aufgehoben und die Rekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Über Antrag der Erstbeklagten trug das Erstgericht dem Kläger eine Prozesskostensicherheit von 13.000 EUR auf. Über dessen Rekurs hob das Rekursgericht diesen Beschluss als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag der Erstbeklagten auf (Punkt I); in Punkt II wies es die Rekursbeantwortung der Zweitbeklagten zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage, ob ein Streitgenosse (hier die Zweitbeklagte), der keinen Antrag auf Leistung der aktorischen Kaution gestellt habe, am Rekursverfahren betreffend den von der weiteren Partei auf Passivseite gestellten Antrag beteiligt ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen die unter Punkt I getroffene Entscheidung richtet sich der Rekurs der Erstbeklagten, gegen die Entscheidung zu II jener der Zweitbeklagten.
Beide Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig, wobei zur Begründung auf die den Parteienvertretern bereits in vergleichbaren Parallelverfahren zugestellten Entscheidungen (1 Ob 62/12t, 1 Ob 63/12i) verwiesen werden kann. Zu Punkt I der angefochtenen Entscheidung (Aufhebungsbeschluss) wurde ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof vom Rekursgericht nicht zugelassen, weshalb eine Bekämpfung ausgeschlossen ist (§ 527 Abs 2 ZPO). Der Zweitbeklagten fehlt angesichts der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses die Beschwer.
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