13Ns39/12g•OGH 13Ns39/12g
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Pracalic R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 8 U 85/05p des Bezirksgerichts Innsbruck über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Es ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO für eine Delegierung an das Bezirksgericht Favoriten aktenkundig.
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