12Os55/12y•OGH 12Os55/12y
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danijela S***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 325/11v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mario S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. März 2012, AZ 7 Bs 158/12m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Mario S***** gegen die Abweisung eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. März 2012, GZ 21 Bl 325/11v6, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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