8Ob71/12t•OGH 8Ob71/12t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Mag. H*****, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. April 2012, GZ 16 Nc 4/12b3, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der nunmehrige Rekurswerber lehnte im Zusammenhang mit einem von ihm eingeleiteten „Ehelichkeitsbestreitungsverfahren“ Richter verschiedener Instanzen ab, zuletzt die (drei) Mitglieder des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien.
Das Oberlandesgericht Wien fasste durch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Senat 16 den Beschluss, das Ablehnungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines bezirksgerichtlichen Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Ablehnungswerber geprüft wird, zu unterbrechen.
In seinem dagegen erhobenen Rekurs, der sich überwiegend nicht mit dem angefochtenen Beschluss befasst, strebt der Rekurswerber gerade noch erkennbar eine Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses und in der Folge eine Entscheidung über seinen (letzten) Ablehnungsantrag an.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Rekursantrag, „antragsgemäß zu entscheiden“, ist jedoch nicht möglich, weil der Rekurswerber nicht aufzeigt, aus welchen Gründen der angefochtene Unterbrechungsbeschluss verfehlt sein könnte (vgl auch § 86a Abs 2 ZPO).
Der im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss substanzlose Rekurs ist daher abzuweisen.
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