AUSL EGMR Bsw27396/06

Bsw27396/06Outro Tribunal29 de jun. de 2012

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AUSL EGMR Bsw27396/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2012

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sabri Günes gg. die Türkei, Urteil vom 29.6.2012, Bsw. 27396/06.

Spruch

Art. 35 EMRK - Ablauf der Beschwerdefrist an einem Sonntag.

Keine Prüfung der Beschwerde in der Sache, weil sie verspätet eingebracht wurde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er erlitt während des Militärdienstes eine Körperverletzung und ist seither dauerhaft behindert.

Am 7.4.2003 brachte der Bf. beim Verteidigungsministerium eine Klage auf Entschädigung ein. Nach stillschweigender Abweisung durch die Verwaltungsbehörden brachte der Bf. am 12.8.2003 beim Obersten Militärverwaltungsgericht eine Schadenersatzklage ein und beanspruchte 15.000,– türkische Lira (ungefähr € 9.400,–). Das Gericht sprach ihm den beantragten Betrag zu.

Am 21.11.2004 ersuchte der Bf. das Verteidigungsministerium um eine zusätzliche Entschädigung. Nach einer neuerlichen stillschweigenden Abweisung seiner Klage durch die Verwaltungsbehörden brachte der Bf. eine weitere Klage beim Obersten Militärverwaltungsgericht hinsichtlich der zusätzlichen Entschädigung ein. Dieses wies die Klage allerdings am 22.6.2005 wegen Zeitablaufs ab. Am 9.9.2005 brachte der Bf. eine Beschwerde zur Berichtigung des Urteils ein. Mit Urteil vom 16.11.2005, das dem Bf. am 28.11.2005 zugestellt wurde, wies das Oberste Militärverwaltungsgericht diese Beschwerde zurück.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da das Urteil des Obersten Militärverwaltungsgerichts, das seine Klage auf zusätzliche Entschädigung abgewiesen hat, ihn seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht beraubt habe. Er beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz).

Zur Einrede der Regierung

Die Regierung hat vorgebracht, dass der Bf. es verabsäumt habe, die sechsmonatige Frist gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK einzuhalten.

Die Regierung hat die erwähnte Einrede nicht schon im Stadium der Zulässigkeit erhoben. Die Kammer hat in ihrer rechtskräftigen Zulässigkeitsentscheidung jedoch beschlossen, die Frage proprio motu zu untersuchen. Die Regierung selbst brachte die Sechs-Monats-Frist erstmals in ihrem Vorbringen vor der Großen Kammer ins Spiel.

Der GH muss zunächst sicherstellen, ob ihm Jurisdiktion über die Frage der Einhaltung der sechsmonatigen Frist durch den Bf. zukommt und ob die Regierung daran gehindert war, diese Frage in diesem Verfahrensstadium aufzuwerfen.

Der GH kann eine Beschwerde nach Art. 35 Abs. 4 EMRK in jedem Verfahrensstadium als unzulässig zurückweisen. Er hat bereits festgestellt, dass es sich bei der Sechs-Monats-Frist um eine Regel der öffentliche Ordnung handelt und er daher die Jurisdiktion hat, sie aus eigenem Antrieb anzuwenden, selbst wenn die Regierung keine entsprechende Einrede erhoben hat.

Die Regierung ist daher nicht daran gehindert, die Frage der Sechs-Monats-Frist vor der Großen Kammer aufzuwerfen. Letzterer kommt daher Jurisdiktion hinsichtlich dieser Frage zu.

Die Kammer kam zum Ergebnis, dass die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eingehalten wurde. Sie wies darauf hin, dass der GH hinsichtlich der Feststellung des dies a quo – des Tages, an dem die Sechs-Monats-Frist zu laufen beginnt – immer das nationale Recht und die nationale Praxis berücksichtigt habe. Die Kammer beschloss dann, diese Grundsätze auch auf den dies ad quem anzuwenden. Die Entscheidung des Obersten Militärverwaltungsgerichts vom 16.11.2005, die die endgültige innerstaatliche Entscheidung darstellte, wäre dem Bf. am 28.11.2005 zugestellt worden. Die Frist nach Art. 35 Abs. 1 hätte somit mit 29.11.2005 zu laufen begonnen und wäre am 28.5.2006 abgelaufen. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag gewesen sei, könne es dem Bf. nicht vorgeworfen werden, dass er die Beschwerde im Einklang mit der nationalen Praxis am ersten Arbeitstag danach eingebracht habe.

Die entscheidende Frage ist, ob dann, wenn der dies ad quem einer Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK ein Samstag, Sonntag oder ein öffentlicher Feiertag ist, die Frist dahingehend erstreckt wird, dass sie den ersten Arbeitstag danach mit umfasst.

Die EKMR hat in Fondation Croix-Etoile, Baudin und Delajoux/CH festgestellt, dass dann, wenn der dies ad quem ein Feiertag war, die Frist bis zum nächsten Arbeitstag erstreckt werden sollte. Der GH allerdings hat Nichtwerktage bei der Festlegung des dies ad quem nicht berücksichtigt. In Kadikis/LV etwa fiel der letzte Tag der Sechs-Monats-Frist auf einen Samstag. Der Bf. brachte seine Beschwerde erst am folgenden Montag ein und argumentierte, dass das nationale Recht eine automatische Erstreckung von Fristen auf den ersten Arbeitstag danach vorsähe. Der GH wies dieses Argument jedoch zurück, da die Sechs-Monats-Frist im Einklang mit den Kriterien der Konvention bestimmt werde und nicht aufgrund der im nationalen Recht festgesetzten Bedingungen. Dies wurde vom GH auch in zahlreichen anderen Fällen bestätigt.

Es ist notwendig zu untersuchen, ob gute Gründe vorliegen, um ein Abweichen des GH von seiner gefestigten Rechtsprechung und Praxis zu rechtfertigen.

Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass der GH hinsichtlich der Festlegung des dies a quo immer das nationale Recht und die nationale Praxis berücksichtigt hat und entschied sich dafür, denselben Ansatz zu wählen, um den dies ad quem festzulegen. Eine Analyse der Rechtsprechung der Konventionsorgane enthüllt jedoch, dass die Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Praxis zwar einen bedeutenden Aspekt darstellt, nicht aber entscheidend bei der Festlegung des Beginns der Sechs-Monats-Frist ist.

Die Anwendung seiner eigenen Kriterien durch den GH bei der Berechnung von Fristen unabhängig von nationalen Regeln strebt zudem danach, Rechtssicherheit, echte Rechtspflege und so das praktische und wirksame Funktionieren des Konventionsmechanismus zu gewährleisten. Wenn der GH bei der Festlegung des dies ad quem gehalten wäre, das nationale Recht und die nationale Praxis zu berücksichtigen, müsste er einen kompletten Plan der Feiertage in den 47 Konventionsstaaten erstellen, die von Staat zu Staat und sogar innerhalb eines Staates verschieden sind und sich mit der Zeit auch ändern können.

Außerdem befindet der GH angesichts der zahlreichen Kommunikationsformen, die potentiellen Bf. derzeit zur Verfügung stehen wie Post, Fax, elektronische Kommunikationsmittel, Internet, etc. dass die Sechs-Monats-Frist nun mehr denn je ausreichend ist, um diesen potentiellen Bf. zu ermöglichen, zu überlegen, ob sie eine Beschwerde erheben möchten und über deren Inhalt zu entscheiden.

Angesichts der Erfordernisse der Rechtssicherheit hinsichtlich Verfahren und Fristen und da es schwer wäre, zum Schluss zu kommen, dass ein allgemeiner Konsens der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berechnung von Fristen gegeben ist, ist der GH der Ansicht, dass er seinem gefestigten Ansatz folgen sollte und es keinen Grund gibt, der ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen würde.

Im vorliegenden Fall wurde die endgültige Entscheidung des Obersten Militärverwaltungsgerichts dem Bf. am 28.11.2005 zugestellt. Die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK begann daher am 29.11.2005 zu laufen und endete am Sonntag, dem 28.5.2006, um Mitternacht. Die Beschwerde wurde am 29.5.2006 eingebracht, also nach Ablauf der Frist.

Der Umstand, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und für solche Fälle im nationalen Recht vorgesehen ist, dass Fristen bis zum nächsten Arbeitstag erstreckt werden, beeinflusst die Festlegung des dies ad quem nicht. Im vorliegenden Fall gibt es auch kein Anzeichen dafür, dass der Bf., der von einem Anwalt vertreten wurde, der sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des GH bewusst sein hätte müssen, nicht vorhersehen hätte können, dass der dies ad quem auf einen Nichtwerktag fallen würde und nicht entsprechend handeln hätte können. Der GH ist daher nicht in der Lage, den Fall in der Sache selbst zu untersuchen (einstimmig).

Anmerkung

Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 24.5.2011 die Beschwerde hinsichtlich der Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK mehrheitlich für zulässig erklärt und mit 5:2 Stimmen festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden und es nicht notwendig sei, die Beschwerde auch unter Art. 2 und 13 EMRK zu untersuchen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Fondation Croix-Etoile, Baudin und Delajoux/CH v. 11.4.1996 (ZE der EKMR)

Büyükdag/TR v. 6.4.2000 (ZE)

Kadikis/LV (Nr. 2) v. 25.9.2003 (ZE)

Otto/D v. 10.11.2009 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.6.2012, Bsw. 27396/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 203) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Sabri.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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