8Nc33/12p•OGH 8Nc33/12p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. iur. F B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO vom 7. 6. 2012 (ON 452) wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. 6. 2012 (ON 452) gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse sowie deren Überlassung an die Gemeinschuldnerin zur Durchsetzung. Die Gemeinschuldnerin habe gegen den Masseverwalter beim Erstgericht eine Klage auf Abgabe einer schriftlichen Erklärung beim Erstgericht eingebracht. Das Erstgericht habe diese Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Amtshaftungsansprüche würden sich nunmehr daraus ergeben, dass das Rekursgericht den von der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Erstgerichts eingebrachten Rekurs mit einer von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden und nicht nachvollziehbaren rechtlichen Begründung zurückgewiesen habe.
Das Konkursgericht legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Nc 11/10z ua vor.
1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6).
2. Die (von Amts wegen wahrzunehmende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist hier gegeben (vgl 8 Nc 11/10z ua). Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin „vorerst“ nur Amtshaftungsansprüche aus behaupteten Fehlern des Rechtsmittelgerichts geltend machen will, ändert nichts daran, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens des Oberlandesgerichts Wien eine Entscheidung des Erstgerichts war, das nunmehr als Konkursgericht über die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO zu entscheiden hätte. Gegebenenfalls hätte in weiterer Folge wiederum das Oberlandesgericht Wien über diesen Antrag in zweiter Instanz zu entscheiden. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RISJustiz RS0056449; 8 Nc 9/11g; 1 Nc 42/07b mwH). Es soll von vornherein auch nur jeder bloße Anschein einer Befangenheit vermieden werden (1 Ob 41/97d). Schon die Behauptung der Gemeinschuldnerin, Richter des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelinstanz hätten den behaupteten Vermögensschaden durch eine unvertretbar fehlerhafte Senatsentscheidung gegen sie rechtswidrig und schuldhaft verursacht, verwirklicht daher den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG (1 Ob 39/00t).
Die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems an der Donau sowie des Oberlandesgerichts Wien ist für die Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher von Amts wegen wahrzunehmen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.