OGH 1Nc35/12f

1Nc35/12fTribunal Superior10 de jul. de 2012

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Nc35/12f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 16/12a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** H*****, derzeit Justizanstalt Stein, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allenfalls anschließenden Streitverfahrens wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche unter anderem aus der Tätigkeit des Landesgerichts Krems und des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Es ist damit ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen. Da die Eingabe nicht unterfertigt ist, wird das Landesgericht Linz neben einer inhaltlichen Konkretisierung der allenfalls anspruchsbegründenden Tatsachen eine Unterfertigung der nicht unterschriebenen Eingabe zu veranlassen haben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.