Bsw29881/07•AUSL EGMR Bsw29881/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Sievert gg. Deutschland, Urteil vom 19.7.2012, Bsw. 29881/07.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Keine Beantwortung von Fragen des Angeklagten durch Zeugen wegen Furcht vor Selbstbelastung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war Polizist. Am 11.5.2002 wurde er zur Festnahme eines randalierenden Mannes gerufen. Der Mann konnte schließlich überwältigt und auf die Polizeiwache Köln Eigelstein gebracht werden. Kurz darauf wurde er in ein Krankenhaus gebracht, wo er verstarb.
Der Polizeibeamte G. und seine Kollegin H. beobachteten in der Polizeiwache, wie die festgenommene Person von mehreren Polizisten misshandelt wurde. Sie schritten nicht ein, um dem Mann zu helfen. Am folgenden Tag berichtete H. ihrem ehemaligen Ausbildner über den Vorfall. Nachdem ihre Vorgesetzten informiert worden waren, wurden G. und H. einvernommen. Sie nannten die Namen des Bf. und weiterer Beamter als Beteiligte an der Misshandlung. Die genannten Polizisten wurden vom Dienst suspendiert und es wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
Das gegen G. und H. eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an der Misshandlung, der unterlassenen Hilfeleistung und der versuchten Strafvereitelung wurde am 24.2.2003 eingestellt.
Am selben Tag wurde gegen den Bf. und fünf weitere Polizisten Anklage wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge erhoben.
G. und H. wurden am 8.7.2003 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln befragt. Nach ihrem persönlichen Verhältnis befragt, gaben sie an, keine intime Beziehung zu haben. Tatsächlich hatten sie ein Verhältnis, obwohl G. verheiratet war. Die beiden wiederholten ihre im Vorverfahren gemachten Aussagen über den Vorfall und beantworteten Fragen der Richter und des Staatsanwalts. Ihre Anwälte erklärten jedoch, dass sie keine Fragen der Angeklagten, der Verteidiger oder der als Nebenkläger beteiligten Angehörigen des Opfers beantworten würden. Sie beriefen sich dabei auf die Gefahr der Selbstbelastung, die zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen sie führen könnte.
Mit Urteil vom 25.7.2003 wurden der Bf. und die weiteren Angeklagten für schuldig im Sinne der Anklage befunden und zu 16 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte das Opfer an einer akuten Psychose gelitten. Nachdem er zwei Polizisten, die von einem Nachbarn gerufen worden waren, mit dem Tod bedroht hatte, forderten diese Verstärkung an. Der Mann setzte sich seiner Festnahme heftig zur Wehr. Keinem der Polizeibeamten war bewusst, dass er an einer akuten Psychose litt. Einer der Polizisten wurde leicht verletzt. Die Beamten brachten den Festgenommenen auf die Polizeiwache Eigelstein. Im Eingangsbereich der Wache traten und schlugen fünf der anwesenden Polizeibeamten heftig auf den gefesselt am Boden Liegenden ein, obwohl ihnen klar war, dass er keine Gefahr mehr darstellte. Sie waren verärgert über seinen Widerstand und wollten sich für die Verletzung ihres Kollegen rächen. Nachdem der Mann begonnen hatte, aus der Nase zu bluten, rief einer der Beamten einen Krankenwagen. Anschließend wurde er in eine Zelle geschleift, wobei er eine sichtbare Blutspur hinterließ. Einige der Polizisten, einschließlich des Bf., schlugen und traten auch in der Zelle auf ihn ein.
Danach wurde er in ein Krankenhaus gebracht, wo das medizinische Personal die akute Psychose nicht erkannte. Nachdem es zu einem Atem- und Kreislaufstillstand gekommen war, wurde er reanimiert. Er erlitt wegen des Sauerstoffmangels einen Hirnschaden, an dem er zwei Wochen später verstarb.
Das Landgericht Köln stützte sich auf die Aussagen von G. und H. Zwar müsse deren Glaubwürdigkeit besonders genau geprüft werden, weil die Angeklagten sie nicht befragen konnten, doch bestünde kein Grund für einen völligen Ausschluss dieser Beweismittel. Das Gericht erachtete die Aussagen als glaubwürdig und stimmig und sah keinen Grund für die Annahme, die beiden Zeugen hätten ihre Aussagen abgestimmt. Außerdem wurden sie durch die Aussagen des Bf. und zweier weiterer beteiligter Beamter bestätigt.
Die Revision des Bf., mit der er geltend gemacht hatte, dass die Aussagen von G. und H. nicht zugelassen hätten werden dürfen, wurde am 2.7.2004 vom BGH verworfen.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Bf. am 27.12.2006 nicht zur Entscheidung an.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung) und Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen). Er bringt vor, weder er noch sein Verteidiger hätten in irgendeinem Stadium des Verfahrens Fragen an die Zeugen G. und H. stellen können.
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK enthält den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines Angeklagten in der Regel alle Beweise in seiner Anwesenheit in einer öffentlichen Verhandlung vorgelegt werden müssen. Ausnahmen von dieser Regel sind möglich, dürfen aber nicht gegen die Rechte der Verteidigung verstoßen. Diese verlangen in der Regel nicht nur, dass ein Angeklagter die Identität jener kennt, die ihn beschuldigen, um ihre Redlichkeit und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen zu können, sondern auch, dass er ausreichende Gelegenheit hat, einen Belastungszeugen zu befragen.
Im vorliegenden Fall sagten G. und H. als Zeugen vor Gericht in Anwesenheit des Bf., der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger aus. Das Gericht, der Staatsanwalt und die Angeklagten sowie ihre Verteidiger waren somit in der Lage, das Verhalten der Zeugen während der Befragung zu beobachten und sich einen Eindruck von ihrer Redlichkeit und Glaubwürdigkeit zu verschaffen.
Zwar wäre es vorzuziehen gewesen, hätte die Verteidigung die Zeugen direkt befragen können – insbesondere angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass ihre Aussagen von Bedeutung für die Verurteilung des Bf. waren – doch war es den innerstaatlichen Instanzen nicht zurechenbar, dass G. und H. von der Verteidigung nicht befragt werden konnten. Im Ermittlungsverfahren gab es keinen Grund, eine solche Möglichkeit vorzusehen, da G. und H. von der Polizei als Mitbeschuldigte einvernommen wurden. Auch war für sie nicht vorhersehbar, dass G. und H. sich später als Zeugen vor Gericht weigern würden, Fragen der Verteidigung zu beantworten. Die Gerichte waren verpflichtet, die Entscheidung der Zeugen zu respektieren, von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten ein allgemein anerkannter internationaler Standard ist.
Von den innerstaatlichen Gerichten wurde erwartet, entsprechend ihren Verpflichtungen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK die Umstände des Falles aufzuklären, um die für den Tod des Opfers Verantwortlichen zu identifizieren und zu bestrafen. Die Interessen der Justiz sprachen daher offensichtlich dafür, die Aussagen von G. und H. als Beweise zuzulassen, da jede weitere Strafverfolgung ansonsten de facto blockiert gewesen wäre.
Der Bf. und der Verteidiger hatten Gelegenheit, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Genauigkeit ihrer Aussagen in der Verhandlung zu hinterfragen. Nach §§ 257 und 258 StPO konnte er sich direkt im Anschluss an die Befragung durch das Gericht und den Staatsanwalt dazu äußern. Auch wenn der Bf. die Zeugen nicht direkt befragen konnte, hatte er doch die Möglichkeit, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu schüren und ihrer Version der Geschehnisse zu widersprechen. Tatsächlich machte er von dieser Gelegenheit Gebrauch, indem er aufzeigte, dass G. und H. über ihre intime Beziehung gelogen hatten und dass G. Details aus seinem früheren Berufsleben falsch dargestellt hatte. Das Landgericht akzeptierte diese Behauptungen des Bf. als wahr und räumte ein, dass sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen aufwarfen. Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Aussagen und der Unfähigkeit des Bf., sie zu überprüfen, betonte das Landgericht selbst die Notwendigkeit, die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Aussagen besonders sorgfältig zu prüfen.
Das Landgericht berücksichtigte und prüfte folglich in seinem umfassend begründeten Urteil verschiedene Aspekte, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellen konnten, einschließlich jener, die der Bf. vorgebracht hatte. Das Gericht brachte Argumente vor, warum kein Grund zur Annahme bestand, die Zeugen würden ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigen oder ihre eigene Beteiligung an der Tat verschleiern. Nach Ansicht des GH wurden die Aussagen von G. und H. mit der nötigen Vorsicht behandelt.
Die Verlässlichkeit dieser Beweise wurde weiter unterstützt durch die Beschreibung der Ereignisse durch einen der Mitangeklagten und einen weiteren Augenzeugen. Zudem hatte der Bf. selbst zugegeben, zumindest an der Misshandlung des Opfers in der Zelle beteiligt gewesen zu sein. Während solche Beweismittel einzeln betrachtet nicht überzeugend hinsichtlich der dem Bf. vorgeworfenen Taten gewesen sein mögen, untermauerten sie doch zusammen betrachtet und in Kombination mit den weiteren am Tatort sichergestellten Sachbeweisen, den Gutachten und der ärztlichen Feststellung der Verletzungen des Opfers die Aussagen von G. und H.
Angesichts dieser Überlegungen und der die Aussagen von G. und H. unterstützenden Beweise war das Landgericht nach Ansicht des GH in der Lage, deren Glaubwürdigkeit fair und angemessen einzuschätzen. Ungeachtet der Schwierigkeiten, mit denen die Verteidigung konfrontiert war, bestanden ausreichende ausgleichende Faktoren, die den Schluss erlauben, dass die Zulassung der Aussagen von G. und H. als Beweise keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. d EMRK begründete. Nichts deutet darauf hin, dass der von einem Verteidiger unterstützte Bf. nicht angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung gehabt hätte.
Was schließlich die Beurteilung der vorliegenden Beweise durch das Landgericht betrifft, wiederholt der GH, dass die Konvention keine Regeln darüber enthält, wie Beweise beurteilt werden sollen. Dies ist in erster Linie Sache des nationalen Rechts und der nationalen Gerichte. Der GH sieht keine Hinweise dafür, dass die Beurteilung der Beweise willkürlich gewesen wäre oder dass die für die Annahme eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Misshandlung des Opfers und seinem Tod im Krankenhaus vorgebrachten Gründe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt hätten.
Das Verfahren war insgesamt betrachtet fair und es hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b und lit. d EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Zupancic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Unterpertinger/A v. 24.11.1986 = EuGRZ 1987, 147 = ÖJZ 1988, 22
Kostovski/NL v. 20.11.1989 = ÖJZ 1990, 312
Lucà/I v. 27.2.2001 = NL 2001, 55
Al-Khawaja und Tahery/GB v. 15.12.2011 (GK) = NL 2011, 375
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.7.2012, Bsw. 29881/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 255) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_4/Sievert.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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