8Fsc1/12g•OGH 8Fsc1/12g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, *****, über den beim Oberlandesgericht Wien zur AZ 28 R 131/12h eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. 5. 2009 eröffnet. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen zwei Beschlüsse des Erstgerichts (ON 449, 450) Rekurse, die dem Rekursgericht am 28. 6. 2012 zur Entscheidung vorgelegt wurden. Mit ihrem am 12. 7. 2012 beim Rekursgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag behauptet die Gemeinschuldnerin eine Säumigkeit des Rekursgerichts, dem es bereits möglich und zumutbar gewesen wäre, über die Rekurse bis zum 10. 7. 2012 zu entscheiden, weil komplexe Tat und Rechtsfragen nicht zu beantworten seien.
In seiner Stellungnahme vom 17. 7. 2012 zum Fristsetzungsantrag führte das Rekursgericht aus, dass Säumnis nicht vorliege, weil eine Entscheidung im Hinblick auf das Einlangen der Rechtsmittelschriften erst am 28. 6. 2012 noch nicht möglich gewesen sei.
Der Fristsetzungsantrag ist abzuweisen.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Eine solche Säumnis liegt hier nicht vor. Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über das erhobene Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden (3 Fs 2/00, 8 Fsc 5/10t). Dieser Zeitraum ist hier insbesondere auch unter Beachtung des Umstands, dass das Rekursgericht über zwei Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen des Erstgerichts zu entscheiden hat keinesfalls verstrichen. Mangels Säumnis des Rekursgerichts war der Antrag daher abzuweisen.
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