9ObA46/12y•OGH 9ObA46/12y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon.Prof. Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinekals weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.154,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2012, GZ 12 Ra 6/12g50, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die von der Klägerin selbst verfassten Ergänzungen der Revision werden zurückgewiesen.
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (M. Bydlinski in Rummel³ § 1478 Rz 2 mwN; RISJustiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RISJustiz RS0034382). Das Gleiche gilt für die Frage, ob im Einzelfall die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt (RISJustiz RS0014838). Ob dies vorliegt, stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Die Rechtsprechung, wonach es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Verfallsklausel stützt, aber selbst keine dem KV entsprechende Lohnabrechnung ausgefolgt hat (RISJustiz RS0034487), bezog sich auf kurze kollektivvertragliche Verfallsklauseln, ihr liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Geltendmachung der Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich macht.
Hier geht es nun aber um die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen sind die Vorinstanzen im Ergebnis davon ausgegangen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, die behauptete Gehaltsdifferenz aus den Jahren 2006 und 2007 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. Die Revision zeigt keine konkreten Ansatzpunkte auf, warum es sich hier um eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung handeln sollte.
Die von der Klägerin selbst eingebrachten Ergänzungen waren schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift zurückzuweisen (RISJustiz RS0041666).
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