9ObA71/12z•OGH 9ObA71/12z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika R*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei Marktgemeinde F*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2012, GZ 15 Ra 33/12h45, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die seit vielen Jahren bei der beklagten Gemeinde beschäftigte Klägerin hatte wegen verschiedener Auseinandersetzungen mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten am 9. 11. 2010 ein Mitarbeitergespräch mit dem Bürgermeister der Beklagten. Als Abschluss dieses Gesprächs, dessen Verlauf nicht ganz eindeutig festgestellt werden konnte, wurde die Klägerin vom Bürgermeister jedenfalls aufgefordert, ihre Schlüssel abzugeben, ihre persönlichen Sachen zu holen und ihr mitgeteilt, dass sie für die Beklagte keine Tätigkeiten mehr verrichten soll. Etwas mehr als eine Woche danach erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Schreiben des Bürgermeisters mit dem Betreff: „Kündigung“ wonach der Gemeindevorstand als zuständiges Organ am 16. 11. 2010 beschlossen habe, das Dienstverhältnis zu kündigen und als Kündigungsgrund gröblich pflichtwidriges dienstliches Verhalten sowie Verweigerung der notwendigen Teamarbeit festgehalten werde.
Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung der Unwirksamkeit der am 9. 11. 2010 ausgesprochenen Entlassung bzw Kündigung hinauslaufenden und auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses abzielenden Feststellungsbegehren im Wesentlichen mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dabei im Ergebnis die Rechtsansicht der Klägerin, dass es sich bei den mündlichen Erklärungen am 9. 11. 2010 um eine Entlassung gehandelt habe, geteilt, diese aber mangels Darstellung eines die Entlassung rechtfertigenden Grundes und auch wegen des Formmangels im Hinblick auf die fehlende Schriftlichkeit als unwirksam beurteilt. Es fehle an einem Feststellungsinteresse, da die Klägerin die danach ausgesprochene Kündigung der Beklagten unbekämpft gelassen habe und damit das Dienstverhältnis jedenfalls beendet sei.
Die Ausführungen der Klägerin, wonach auch bloß mündlich ausgesprochene Entlassungen rechtswirksam seien und auch dann, wenn sie ohne entsprechenden Grund ausgesprochen würden, vermögen nicht darzustellen, welches rechtliche Interesse die klagende Arbeitnehmerin an der Feststellung der mangelnden Berechtigung der Entlassung haben sollte, wenn ihr Dienstverhältnis später unangefochten ohnehin durch Kündigung beendet wurde. Geht es doch bei der Voraussetzung des rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren regelmäßig darum, dass zwischen den Streitparteien noch relevante strittige Rechtsfragen geklärt werden. Dass durch die mündlichen Erklärungen des Bürgermeisters am 9. 11. keine Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin erfolgte, ist aber zwischen den Parteien völlig unstrittig.
Insgesamt vermögen die Ausführungen der Revision der Klägerin jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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