12Os74/12t•OGH 12Os74/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Burim L***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Mai 2012, AZ 9 Bs 106/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Burim L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. April 2012, GZ 13 BE 72/12h9, mit dem die bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Burim L***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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