OGH 12Os79/12b

12Os79/12bTribunal Superior9 de ago. de 2012

Abrir fonte

Regest

Strafrecht

Texto completo

OGH 12Os79/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yosif Y***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 28. März 2012, GZ 153 Hv 31/12v65, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yosif Y***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. April 2011 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig verurteilten Ömer C***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern, und zwar Kristian B*****, Dominic F*****, Michael K***** und Patryk L***** jeweils deren Mobiltelefone, indem er seinem Komplizen ein Messer gab und Aufpasserdienste leistete, von Michael K***** dessen Handy forderte sowie sich zum Eingreifen bereit hielt, während Ömer C***** die Herausgabe verlangte und den Opfern das in seiner Kleidung verborgene Messer zeigte.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge im Wege eigenständiger Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen Ömer C***** dessen Verlässlichkeit und damit die Beteiligung des Angeklagten an der Raubtat sowie dessen subjektive Tatseite in Frage stellt, bringt sie nicht die behauptete offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zudem ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588).

Die auf die Aussage des Zeugen C***** gestützten Urteilsannahmen, die Tat sei die Idee des Angeklagten gewesen, der ihm auch die Tatwaffe übergeben habe (US 3, 6), und die Erwägung, der genannte Zeuge habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seinen Tatbeitrag geringer darzustellen und die Hauptschuld auf den Beschwerdeführer abzuwälzen, vielmehr habe er was die Rüge der Verfahrensordnung zuwider ausblendet (vgl Ratz, WKStPO, § 281 Rz 394; RISJustiz RS0119370, RS0116504) von Anfang an angegeben, dass er derjenige gewesen sei, der das Messer bei sich gehabt und hergezeigt habe und hauptsächlich an der Tatausführung beteiligt gewesen sei (US 6), schließen einander nach den Denkgesetzen keineswegs aus, sodass der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt.

Mit dem Vorwurf mangelnder Berücksichtigung des untergeordneten Tatbeitrags des Nichtigkeitswerbers und der Schadensgutmachung bringt die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.