13Os78/12p•OGH 13Os78/12p
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 5/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2012, AZ 6 Bs 220/12x, 221/12v, 222/12s, 223/12p und 224/12k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen mehrere Verfügungen des Vorsitzenden eines DreiRichterSenats des Landesgerichts Innsbruck als unzulässig zurück.
Mit den dagegen erhobenen Beschwerden war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Soweit die diesbezüglichen Schriftsätze überdies als „Amtshaftung/Staatshaftung/Dienstaufsichtsbeschwerde Eingabe/Stellungnahme/Widerspruch/Anzeige“ bezeichnet sind, wird ebenfalls keine in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende Materie angesprochen.
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