OGH 10ObS120/12p

10ObS120/12pTribunal Superior10 de set. de 2012

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Sozialrecht

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OGH 10ObS120/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-HillegeistStraße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2012, GZ 7 Rs 43/12s31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ausgehend von einem Berufsschutz des Klägers als (angelernter) Schlosser (nunmehr: Metalltechniker/Metallbearbeitungstechniker) eine Invalidität des Klägers zu verneinen wäre, weil der Kläger in diesem Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (vgl 10 ObS 128/04b; 10 ObS 72/04t; 10 ObS 261/03k jeweils mwN ua). Soweit der Kläger demgegenüber die Ansicht vertritt, bei der Tätigkeit des qualifizierten Fertigungsprüfers handle es sich lediglich um eine Hilfsarbeitertätigkeit, lässt er die Feststellungen der Vorinstanzen unberücksichtigt, wonach es sich bei qualifizierten Fertigungsprüfern im Allgemeinen um gelernte Arbeitskräfte (wie Metalltechniker/Metallbearbeitungs-techniker [früher: Schlosser], Dreher, Werkzeugmaschineure usw) handelt, die diesen Verweisungsberuf nach einer höchstens drei bis sechsmonatigen betrieblichen Einschulung ausüben können. Durch eine Verweisungstätigkeit als qualifizierter Fertigungsprüfer wird auch die geforderte Nahebeziehung zu dem vom Kläger allenfalls angelernten Beruf als Schlosser bzw Metall-techniker/Metallbearbeitungstechniker nicht verlassen (vgl 10 ObS 261/03k mwN ua).

Es war daher die außerordentliche Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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