Bsw24626/09•AUSL EGMR Bsw24626/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache X. gg. die Türkei, Urteil vom 9.10.2012, Bsw. 24626/09.
Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 14 EMRK - Verhängung von Einzelhaft über einen Homosexuellen.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Beschwerden unter Art. 3 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Beschwerde unter Art. 5 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Notwendigkeit, die Zulässigkeit oder den Inhalt der Beschwerden unter den Art. 6, 7, 8 und 13 EMRK gesondert zu untersuchen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 18.000,- für immateriellen Schaden, € 4.000,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1989 geborene Bf. ist homosexuell und verbüßt derzeit zwei Freiheitsstrafen im Gefängnis von Eskisehir.
Am 24.10.2008 begab er sich zu einer Polizeidienststelle und gestand die Begehung einer Reihe von Delikten, darunter Betrug und Urkundenfälschung. Er wurde daraufhin vom Friedensrichter in Untersuchungshaft genommen und in die Haftanstalt Buca (Izmir) überstellt, wo er zuerst in einer Gemeinschaftszelle mit anderen – heterosexuellen – Insassen untergebracht wurde.
Am 5.2.2009 ersuchte der Rechtsvertreter des Bf. die Gefängnisverwaltung um dessen Verlegung in eine Zelle mit homosexuell veranlagten Häftlingen. Begründend brachte er vor, von Seiten der Zellengenossen sei es zu Einschüchterungsversuchen und Belästigungen gekommen. Noch am selben Tag wurde der Bf. in eine Einzelzelle verlegt.
Laut den – von der Regierung außer Streit gestellten – Angaben des Bf. betrug die Größe der Zelle 7 m2, davon stand ihm etwa die Hälfte als Wohnraum zur Verfügung. Die Zelle war mit einem Bett und einer Toilette (ohne Waschbecken) ausgestattet, sie war schlecht beleuchtet, dreckig und von Ratten bevölkert. Derartige Zellen wären – so der Bf. – von der Gefängnisleitung für Häftlinge verwendet worden, die eines Disziplinarvergehens für schuldig befunden oder der Pädophilie bzw. der Vergewaltigung beschuldigt worden seien. Man habe ihn jeglichen Kontakts mit Mithäftlingen beraubt und ihm keine sozialen Aktivitäten erlaubt. Ferner sei ihm der Hofgang verwehrt worden und er habe die Zelle nicht verlassen dürfen, um sich mit seinem Anwalt zu besprechen.
Beginnend mit 21.4.2009 wandte sich der Bf. wiederholt an die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafvollzugsgericht Izmir und verlangte die Rücknahme der Einzelhaft bzw. die Rückkehr zu normalen Haftbedingungen. Er brachte vor, das türkische Strafrecht sehe die Verhängung von Einzelhaft lediglich bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe vor. Er leide sehr unter der Isolationshaft, die über ihn ausschließlich wegen seiner sexuellen Orientierung verhängt worden sei, und fordere die Gleichstellung mit anderen Mithäftlingen, was die Haftbedingungen anlange.
Mit Beschluss vom 25.5.2009 wies der zuständige Strafvollzugsrichter das Begehren unter anderem mit dem Hinweis ab, die Gefängnisverwaltung besäße mit Rücksicht auf Untersuchungshäftlinge einen gewissen Ermessensspielraum, da das »Gesetz Nr. 5275 betreffend den Strafvollzug und die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen« in Bezug auf deren Unterbringung im Gefängnis keine speziellen Regelungen träfe. Im vorliegenden Fall sei der Bf. aus präventiven Gründen in Einzelhaft genommen worden, da der Staat nicht eine Lynchjustiz an einem Transvestiten tolerieren dürfe. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Am 8.7.2009 veranlasste die Staatsanwaltschaft die Überstellung des Bf. in eine psychiatrische Klinik. Den Ärzten zufolge habe der Bf. ein Identitätsproblem als Homosexueller und leide an einer Depression. Nach einem Monat wurde er zurück in das Gefängnis gebracht.
Ab 8.8.2009 teilte der Bf. seine Zelle mit einem anderen Homosexuellen. Drei Monate später wurde er erneut in Einzelhaft genommen, nachdem er und sein Mithäftling Beschwerde über einen homophoben Wärter geführt hatten. Am 26.2.2010 wurde der Bf. in eine Gemeinschaftszelle verlegt, in der er über dieselben Standards wie die übrigen Zellenbewohner, nämlich Bewegung im Freien, sportliche Aktivitäten und regelmäßige Kontakte mit anderen Inhaftierten, verfügte.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung)alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. beklagt sich über die Bedingungen seiner Anhaltung in Isolationshaft. Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Im vorliegenden Fall verbrachte der Bf. insgesamt acht Monate und 18 Tage in Isolationshaft. Bei den von ihm begangenen Straftaten handelte es sich jedoch um keine Gewaltverbrechen, was seinen Fall von den Fällen Öcalan/TR und Ramirez Sanchez/F unterscheidet, in denen die Strafvollzugsbehörden vor schwierige Probleme betreffend die sichere Anhaltung der Bf. gestellt waren.
Die Isolation, welcher sich der Bf. ausgesetzt sah, war nicht total im sensorischen oder sozialen Sinn, sondern relativ. Gewisse Haftbedingungen waren jedoch strikter, als es das Haftregime für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte vorsieht. Während Letztere zumindest täglich die Möglichkeit haben, im Innenhof des Gefängnisses Bewegung zu machen und auf Antrag hin beschränkten Kontakt mit Häftlingen im selben Hafttrakt haben können, wurde der Bf. all dieser Möglichkeiten beraubt. Nicht einmal bei den Bf. Öcalan und Ramirez Sanchez wurde von den Behörden ein totales Verbot der Bewegung im Freien ausgesprochen.
In den Augen des GH vermag das durchgehende Verbot des Zugangs zu frischer Luft in Kombination mit der Unmöglichkeit, Kontakt mit anderen Häftlingen zu pflegen, den außergewöhnlichen Charakter der Haftbedingungen zu illustrieren, denen der Bf. unterlag.
Diese Bedingungen ähneln den im Fall Payet/F geprüften. Der Bf. verbrachte etwa zwei Monate in einer kleinen und schlecht beleuchteten Zelle, wobei ihm ein Wohnraum von 4,15 m2 verblieb. Die Anhaltung war in diesem Fall jedoch viel kürzer und der Bf. hatte wenigstens eine Stunde täglich Bewegung im Freien.
Im vorliegenden Fall fußte die Verhängung der Isolationshaft bzw. der Verbleib darin auf § 49 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5275, wonach die Gefängnisverwaltung bei einem ernsten Risiko für die Ordnung bzw. die Sicherheit von Personen im Gefängnis andere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen anordnen kann.
Der GH nimmt durchaus Notiz von der Besorgnis der Gefängnisverwaltung, der Bf. hätte Gefahr laufen können, in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt zu werden. Mögen diese Befürchtungen auch die Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen notwendig gemacht haben, so vermögen sie dennoch nicht den Totalausschluss von der Häftlingsgemeinschaft zu rechtfertigen. Die Regierung vermochte keine befriedigende Erklärung dafür anzubieten, warum dem Bf. keine Gelegenheit zum regelmäßigen Hofgang bzw. gemeinsamen Aufenthalt mit anderen Häftlingen gegeben wurde.
Dazu kommt, dass die Versuche des Bf., die gegenständliche Maßnahme von den Gerichten überprüfen zu lassen, zu keinem nennenswerten Ergebnis führten, da diese seine Beschwerden ohne Prüfung in der Sache mit dem Hinweis zurückwiesen, die Strafvollzugsbehörden verfügten über einen gewissen Ermessensspielraum. Eine Prüfung der Angemessenheit der Verlegung des Bf. in eine Einzelzelle bzw. seiner Anträge auf Abmilderung der nachteiligen Effekte der Isolation erfolgte nicht.
Es handelte sich hierbei um eine besonders schwerwiegende Maßnahme, da die mit der Isolation verbundenen Begleitumstände bedeutende materielle Einschränkungen der Rechte des Bf. mit sich brachten, nicht zu vergessen die gewichtigen psychischen Auswirkungen.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass der Bf. mit Rücksicht auf seine Klagen über die Bedingungen seiner Anhaltung eines effektiven internen Beschwerdemechanismus beraubt wurde und er nicht unter gebührlichen und seine Menschenwürde beachtenden Bedingungen angehalten wurde. Die Bedingungen der Anhaltung in der Isolationszelle mussten beim Bf. körperliches und mentales Leid sowie das Gefühl eines schwerwiegenden Eingriffs in seine Menschenwürde hervorrufen. Diese Bedingungen, verbunden mit dem Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs dagegen, sind als erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlung und folglich als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein. Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Fakten des vorliegenden Falls in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Folglich ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.
Festzuhalten bleibt, dass der Bf. sich gegen die Haftbedingungen vehement auflehnte, indem er unter anderem darauf hinwies, dass ihm diese ausschließlich aufgrund seiner sexuellen Orientierung – unter dem Vorwand, seine körperliche Integrität schützen zu müssen – auferlegt worden wären. Er verlangte, mit den Mithäftlingen auf gleichen Fuß gestellt zu werden, was die Bewegung im Freien und soziale Aktivitäten anlangte. Ferner betonte er, homosexuell und weder Transvestit noch Transsexueller zu sein. All diese Argumente wurden jedoch vom Strafvollzugsgericht nicht berücksichtigt. Stattdessen beschränkte es sich auf den Hinweis, es bestehe ein Risiko des »Lynchens eines Tranvestiten«, ohne Erwägungen dahingehend anzustellen, ob der Totalausschluss des Bf. vom Gefängnisleben die geeignetste Maßnahme sei, um seine Gesundheit zu schützen.
Im vorliegenden Fall wären die Behörden hingegen gemäß Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK verpflichtet gewesen, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um ausfindig zu machen, ob eine diskriminierende Grundhaltung beim gänzlichen Ausschluss des Bf. von der Gefängnisgemeinschaft eine Rolle gespielt hatte oder nicht.
In den Augen des GH haben die Gefängnisbehörden keine adäquate Würdigung des für den Bf. bestehenden Sicherheitsrisikos vorgenommen. Sie nahmen offensichtlich an, wegen seiner sexuellen Orientierung wären schwerwiegende Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten. In jedem Fall war der Totalausschluss des Bf. vom Gefängnisleben nicht gerechtfertigt. So wurde auch nicht erklärt, warum dieser gänzlich der Bewegung an der frischen Luft beraubt wurde und warum man ihm dies nicht eingeschränkt gestattete.
Der GH ist daher nicht überzeugt, dass Sicherheitserwägungen den Ausschlag für die gerügte Maßnahme gegeben haben, sondern vielmehr die Homosexualität des Bf. Es ist für ihn somit erwiesen, dass dieser aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert wurde. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Jociene).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Der Bf. bringt vor, in Haft genommen worden zu sein, obwohl kein plausibler Verdacht bestanden hätte, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen habe. Er beklagt sich über die Dauer der Untersuchungshaft und zweifelt die in den Haftbeschlüssen angeführten Gründe für deren Aufrechterhaltung an.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die Freiheit entzogen, da er der Begehung mehrerer Straftaten, unter anderem Betrug und Urkundenfälschung, verdächtig war. Er selbst hat diese Taten vor der Polizei gestanden. In der Folge wurden strafgerichtliche Schritte gegen ihn unternommen. Die Festnahme bzw. Anhaltung des Bf. erfolgte demnach auf der Basis eines hinreichenden Verdachts, eine Straftat begangen zu haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK).
Zur gerügten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK ist zu sagen, dass die Untersuchungshaft, gerechnet vom Tag der Festnahme am 24.10.2008 bis zum am 2.6.2009 ergangenen Urteil des Geschworenengerichts, insgesamt mehr als sieben Monate dauerte. Da keine Inaktivitäten seitens der Strafverfolgungsbehörden und auch sonst keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden können, hat die Untersuchungshaft die in Art. 5 Abs. 3 EMRK vorgesehene angemessene Frist nicht überschritten.
Diese Beschwerdepunkte sind daher als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zu den weiteren gerügten Konventionsverletzungen
Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 6, 7, 8 und 13 EMRK im Zusammenhang mit der Abwicklung des Strafverfahrens und seiner Anhaltung in Einzelhaft.
Angesichts der bereits festgestellten Konventionsverletzungen hält der GH eine gesonderte Prüfung dieser Beschwerdepunkte für nicht notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 18.000,– für immateriellen Schaden, € 4.000,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Jociene).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mouisel/F v. 14.11.2002 = NL 2002, 262
Öcalan/TR v. 12.5.2005 (GK) = NL 2005, 117 = EuGRZ 2005, 463
Ramirez Sanchez/F v. 4.7.2006 (GK) = NL 2006, 185 = EuGRZ 2007, 141
Renolde/F v. 16.10.2008 = NL 2008, 290
Payet/F v. 20.1.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.10.2012, Bsw. 24626/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 329) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/X..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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