1Ob175/12k•OGH 1Ob175/12k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein ***** Co KG, , vertreten durch Dr. KarlHeinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei A T*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 13 R 76/12t14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 8. Februar 2012, GZ 6 C 1054/11b10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Motivation der Klägerin zur Kündigung des Mietvertrags des Beklagten lag ursprünglich darin, dass sie in ihrem Haus eine Wohnung freibekommen möchte, um darin eine Musikschule unterzubringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Bedarf nach Räumlichkeiten für die Musikschule den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG begründen könnte, fehlt es doch jedenfalls an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Bereitschaft der Klägerin, dem Beklagten Ersatz zu beschaffen.
2. Soweit sich die Revisionswerberin auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG beruft, hat ihr schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass dieser jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn jener Dienstnehmer, der in Zukunft in der aufgekündigten Wohnung wohnen soll, nicht bereits über eine Dienstwohnung verfügt. Im vorliegenden Fall ist die von der Revisionswerberin vorgesehene „Nachmieterin“ allerdings aufgrund eines aufrechten Mietvertrags zur Benützung einer anderen (Dienst)Wohnung im Haus der Klägerin berechtigt. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie diese Mieterin aus der Wohnung entfernen möchte, legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass sie dazu berechtigt wäre, den Mietvertrag zur Auflösung zu bringen. Da die genannte Mieterin somit ausreichend wohnversorgt ist, wird die Wohnung des Beklagten keineswegs zur Unterbringung dieser Mieterin im Sinne des § 30 Abs 2 Z 10 MRG „dringend benötigt“.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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