13Os95/12p•OGH 13Os95/12p
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Victor O***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Juni 2012, GZ 630 Hv 3/10w125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor O***** im wieder aufgenommenen Verfahren erneut (vgl ON 25 und 93) jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen Mitte Jänner 2010 und Mitte Februar 2010 in L***** in jeweils zumindest zwei Angriffen
(1) mit der am 17. Juli 1997 geborenen, mithin zur Tatzeit unmündigen Nathalie G***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er seinen Finger in ihre Scheide einführte;
(2) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der unmündigen Nathalie G***** vorgenommen, indem er sie nackt auszog, ihre Brüste fest packte, ihre Brustwarzen in den Mund nahm und mit seinen Zähnen daran biss sowie sich selbst die Hose herunterzog, ihre Hand zu seinem Penis führte und sie dazu brachte, Handonanie an ihm vorzunehmen, und
(3) eine Handlung, die geeignet ist die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor der unmündigen Nathalie G***** vorgenommen, indem er sich vor ihr selbst mehrmals hintereinander befriedigte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Beantwortung der Mängelrüge (Z 5) und der Widersprüche in der Aussage der Nathalie G***** behauptenden Tatsachenrüge (Z 5a) ist vorauszuschicken, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der unternommenen Anfechtung entzogen ist (RISJustiz RS0106588, RS0099419, RS0099649, RS0099668). Dabei handelt es sich um beweiswürdigende Erwägungen, die wenn nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) nur Gegenstand einer gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen unzulässigen Schuldberufung sein könnten. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft.
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür müssen aber die die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 431 f).
Die Rüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe nicht geklärt, wie die „konkrete Verständigung“ zwischen dem Opfer und dem ausschließlich Englisch sprechenden (zur Tatzeit bereits seit etwa sechs Monaten in Lebensgemeinschaft mit der Mutter der Nathalie G***** lebenden; US 3) Angeklagten „stattgefunden“ habe, und habe das Gutachten der Sachverständigen (vgl ON 87) übergangen, die „offensichtlich“ an der Richtigkeit einer den Angeklagten entlastenden Aussage der Nathalie G***** nicht gezweifelt und ausdrücklich deponiert habe, „dass es offensichtlich dem Kind ein Anliegen ist, die Aussage richtig zu stellen“. Sie zeigt damit jedoch keinen Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) auf, sondern erschöpft sich in einer wie dargelegt insoweit unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung. Gleiches gilt, soweit die Rüge (ohne Angaben von Fundstellen im Akt; vgl RIS-Justiz RS0124172) Widersprüche in der Aussage der Nathalie G***** zu unerheblichen Begleitumständen (nämlich zum Grund ihrer Anwesenheit am Tatort und des Aufenthalts Dritter) behauptet.
Im Übrigen sah die mit der Erstattung eines Gutachtens zur Vernehmungs und Aussagefähigkeit des Opfers beauftragte (ON 87 S 1) Sachverständige die Aussagebereitschaft der Nathalie G***** in der emotionalen Verbundenheit zu ihrer Mutter motiviert (ON 87 S 55) und hat ihrem Auftrag gemäß auch keine von Gesetzes wegen dem Gericht vorbehaltene (§ 258 Abs 2 StPO) Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit vorgenommen.
Der Umstand, dass die Sachverständige eine behandlungsrelevante emotionale Belastung und affektbezogene Instabilität der Nathalie G***** vorwiegend auf ihre schulischen Probleme und Konflikte mit Mitschülern sowie ihre Traurigkeit über die Trennung ihrer Eltern zurückgeführt hat (ON 87 S 53), steht der Rüge zuwider der Annahme der Tatrichter, wonach das ursprünglich entlastende Aussageverhalten der Zeugin auf die Beendigung der „für sie sicherlich grausamen und belastenden Situation“ zurückzuführen sei (US 7), nicht erörterungsbedürftig entgegen.
Indem der im gesamten Hauptverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt (Z 5a), macht er nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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