AUSL EGMR Bsw30804/07

Bsw30804/07Outro Tribunal8 de nov. de 2012

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AUSL EGMR Bsw30804/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2012

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,- für immateriellen Schaden, € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 3.2.2003 fand vor dem Amtsgericht Köln die mündliche Verhandlung in der Sache des Bf. statt, bei der er und sein Anwalt anwesend waren. Der Bf. wurde wegen Körperverletzung zu 100 Tagessätzen von je 15 Euro verurteilt. Der Bf., vertreten durch seinen Anwalt, legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Am 11.6.2003 erfolgte die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Köln, bei der nicht der Bf. persönlich, sondern nur sein Anwalt anwesend war. Dieser erklärte, dass sein Mandant sich aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls dazu entschlossen habe, der Verhandlung nicht persönlich beizuwohnen, jedoch durch seinen Anwalt vertreten werden wolle, wozu er gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK berechtigt sei. Mit Urteil vom selben Tag gab das Landgericht der Berufung nicht statt. Der Bf. habe zwar die Beschwerde in der angemessenen Frist erhoben, habe es jedoch ohne genügende Entschuldigung versäumt, an der Verhandlung vor dem Landgericht teilzunehmen, zu der er geladen worden war. Darüber hinaus sei er nicht dazu berechtigt gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Am 26.9.2003 wies das OLG Köln eine Revision als unbegründet ab, da das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsirrtum aufweise.

Am 22.10.2003 erhob der Bf. Verfassungsbeschwerde beim BVerfG mit dem Argument, dass die Entscheidung des Landgerichts, nicht zu seiner Sache zu verhandeln, sein Recht auf Zugang zu einem Gericht, auf rechtliches Gehör und auf rechtliche Vertretung, wie es im Grundgesetz garantiert werde, verletze. Am 27.12.2006 wies das BVerfG die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Bf. am 23.1.2007 zugestellt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers eigener Wahl zu erhalten), da das Berufungsgericht aufgrund seiner Abwesenheit in der Verhandlung nicht zu seiner Sache verhandelt habe, obwohl sein Anwalt anwesend und bereit war, ihn zu verteidigen. Dadurch seien seine Rechte auf Zugang zu einem Gericht, auf rechtliches Gehör und auf rechtliche Vertretung verletzt worden.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 EMRK

Der GH musste sich wiederholt mit der Frage befassen, ob ein Angeklagter, der zwar ordnungsgemäß geladen wird, aber bewusst und unentschuldigt abwesend bleibt, dazu berechtigt ist, sich durch eine Rechtsvertretung seiner Wahl gemäß Art. 6 Abs. 3 EMRK vertreten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des GH ist es von grundlegender Bedeutung, dass ein Angeklagter persönlich erscheint, einerseits aufgrund seines Rechts auf rechtliches Gehör, andererseits um den Wahrheitsgehalt seiner Aussage festzustellen und diese mit denen des Opfers und der Zeugen zu vergleichen. Grundsätzlich gilt dies auch für eine erneute Verhandlung im Falle einer Berufung. Der Gesetzgeber muss folglich in der Lage sein, vor ungerechtfertigter Abwesenheit abzuschrecken.

Für die Fairness des Strafverfahrens ist es von äußerster Wichtigkeit, dass der Angeklagte sowohl in der 1. Instanz als auch im Berufungsverfahren angemessen vertreten wird. Der GH stellt fest, dass die Tatsache, dass ein Angeklagter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint, ihm auch bei fehlender Entschuldigung nicht das Recht auf eine anwaltliche Vertretung iSd. Art. 6 Abs. 3 EMRK nehmen kann, und dass das – wenn auch nicht absolute – Recht eines jeden, der einer strafrechtlichen Anklage ausgesetzt ist, ausreichend anwaltlich vertreten zu werden, einen fundamentalen Aspekt eines fairen Verfahrens darstellt. Dieses Recht kann eine Person nicht durch die eigene Abwesenheit in der Verhandlung verlieren.

Der Gesetzgeber darf Abwesenheit nicht dadurch unter Strafe stellen, dass er Ausnahmen im Hinblick auf das Recht auf anwaltliche Vertretung schafft. Dem gesetzlichen Erfordernis, dass Angeklagte ihren mündlichen Verhandlungen beiwohnen müssen, kann auf anderem Wege genügt werden. Es ist Sache der Gerichte zu gewährleisten, dass ein Verfahren fair ist und dass dem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben wird, den Angeklagten in seiner Abwesenheit vertreten zu können.

Der Bf. rügt im vorliegenden Fall, dass seine Rechte auf Zugang zu einem Gericht, auf rechtliches Gehör und auf anwaltliche Vertretung dadurch verletzt wurden, dass es seinem Anwalt im strafrechtlichen Berufungsverfahren nicht möglich gewesen sei, ihn in seiner Abwesenheit zu verteidigen, und seine Berufung verworfen worden sei, ohne zur Sache zu verhandeln. Dies ist im Hinblick auf das Recht des Bf., sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, problematisch. Als Konsequenz der Ablehnung des Anwalts des Bf. durch die nationalen Gerichte wirft der Fall weiters Probleme bezüglich seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht und der Fairness des Verfahrens auf. Aus diesem Grund behandelt der GH die Beschwerden gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK.

Der vorliegende Fall betrifft eine erneute Verhandlung im Rahmen einer strafrechtlichen Berufung, die die letzte nationale Instanz zur rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung des Falles darstellte. Jedoch war es dem Anwalt des Bf. nicht möglich, diesen in seiner unentschuldigten Abwesenheit zu vertreten. Die Situation ist vergleichbar mit der in den Fällen Poitrimol/F, Lala/NL, Van Geyseghem/B oder Kari-Pekka Pietiläinen/FIN, wo die Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht erschienen. Im nach Ansicht des GH ebenfalls vergleichbaren Fall Krombach/F war der Bf. in der Verhandlung der 1. Instanz nicht dazu berechtigt, sich in seiner Abwesenheit anwaltlich vertreten zu lassen. In diesen Fällen hat der GH bereits festgestellt, dass einzelne Verteidigungsrechte eines Bf. gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit und des Opfers, eine Abwesenheit des Bf. in der Verhandlung zu verhindern, überwiegen.

Der GH nimmt in diesem Zusammenhang das Argument der Regierung und des BVerfG zur Kenntnis, dass gemäß der deutschen StPO ein Angeklagter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Anwesenheit hat und er daher auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit in der Verhandlung nicht verzichten könne. Die Anwesenheit und das Verhalten des Bf., selbst wenn er sich dazu entscheiden sollte zu schweigen, seien für die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Höhe des Strafmaßes wichtig. Im Fall Van Geyseghem/B wurde von der beklagten Regierung vorgebracht, dass die Anwesenheit des Angeklagten eine korrekte Rechtspflege erleichtere und es ermögliche, das Strafmaß dem individuellen Straftäter anzupassen. Der GH ist dieser Argumentation zwar insofern gefolgt, als er die Bedeutung einer fairen Rechtspflege für den Angeklagten betonte, jedoch muss das gesetzliche Erfordernis, dass der Angeklagte in seinem Verfahren anwesend ist, durch andere Maßnahmen erreicht werden als durch den Entzug der Verteidigungsrechte.

Da die Prinzipien der bisherigen Rechtsprechung des GH auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.000,– für immateriellen Schaden, € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Poitrimol/F v. 23.11.1993 = ÖJZ 1994, 467

Lala/NL v. 22.9.1994 = ÖJZ 1995, 196

Van Geyseghem/B v. 21.1.1999 (GK) = NL 1999, 15 = EuGRZ 1999, 9 = ÖJZ 1999, 737

Krombach/F v. 13.2.2001 = NL 2001, 51

Kari-Pekka Pietiläinen/FIN v. 22.9.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 371) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_6/Neziraj.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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