OGH 5Nc2/13h

5Nc2/13hTribunal Superior4 de fev. de 2013

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OGH 5Nc2/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen J***** S*****, geboren am 19. März 1979, derzeit *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha verfügten Vorlage des Pflegschaftsakts AZ 2 P 71/12v, zur Entscheidung gemäß § 111 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Bezirksgericht Bruck an der Leitha übertrug mit Beschluss vom 4. 1. 2013 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht GrazWest, weil sich der Betroffene jetzt ständig in ***** aufhalte. Dieser Entscheidung ist ein Beschluss des Landesgerichts Leoben angeschlossen, wonach in der Strafsache gegen den Betroffenen wegen §§ 15, 75 StGB die verhängte vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO in der Landesnervenklinik ***** fortgesetzt und die Wirksamkeit dieses Fortsetzungsbeschlusses mit 20. 2. 2013 befristet wurde. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage bisher nicht zugestellt.

Das Bezirksgericht GrazWest lehnte die Übernahme der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache ab.

Das Bezirksgericht Bruck an der Leitha legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN vor.

Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RISJustiz RS0046981; RS0047094; Mayr in Rechberger3 § 111 JN Rz 6). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt nach nunmehr herrschender Rechtsprechung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RISJustiz RS0047067 [T3; T5]; 10 Nc 19/09i ua). Das gilt jedenfalls dann, wenn wie auch hier das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist (RISJustiz RS0047067 [T8]; 10 Nc 19/09i).

Der Akt ist daher vorerst dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss zuzustellen haben wird (RISJustiz RS0047067). Erst wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten (darunter der gesamte Pflegschaftsakt) dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein (zuletzt 2 Nc 4/11b).

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