2Vk154/11•OLG Wien 2Vk154/11
B e s c h e i d
Die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien hat durch den Vorsitzenden Dr. Levnaic-Iwanski sowie die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wagner-Hütter und MMag. Dürrauer, in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Steinbrenner, über die Beschwerde des Strafgefangenen C*****-T***** R*****, geboren am *****, vom 12.12.2011, wegen nicht rechtzeitiger Gutbuchung seines Arbeitsverdienstes in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird gemäß §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 StVG iVm § 66 Abs 4 AVG und § 54 StVG nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei sein Arbeitsverdienst für den Monat November 2011 erst nach dem 5.12.2011 auf seinem Gefangengelderkonto gutgebucht worden, obwohl er zu der Ansicht gelangte, dass die Gutschrift einer Arbeitsvergütung bis zum Dritten des Folgemonats auf dem Hausgeld- und Rücklagenkonto eines Gefangenen gutgeschrieben sein müsste, weshalb er sich in subjektiv-öffentlichen Rechten gravierend verletzt erachte.
Der – fristgerechten – Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren.
§ 121 Abs 1 StVG normiert, dass über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter zu entscheiden hat. Richtet sich die Beschwerde gegen diesen oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
§ 54 Abs 1 StVG bestimmt, dass dem Strafgefangenen die Arbeitsvergütung monatlich im Nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrags (§ 32 Abs 2 erster Fall und Abs 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben ist. Die in § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgelds ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.
Die Arbeitsvergütung für den Monat November 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 7.12.2011 auf seinem Gefangenengelderkonto gutgeschrieben. Voraussetzung für die Buchung des Arbeitsverdiensts ist der Abschluss der Arbeitsvergütungseingabe durch den jeweiligen Betriebsleiter. Diese Eingabe kann frühestens am Ende des letzten Arbeitstags eines Monats oder am Beginn des nachfolgenden Monats erfolgen. Sind die Arbeitsvergütungen auf den jeweiligen Insassenkonten verbucht, werden anstehende Zahlungen (Geldbußen, Gebühren für Kühlschränke, Arztrechnungen, Verfahrenskosten, Schadensforderungen, Brillenkosten und ähnliche Kosten) abgebucht. Dies hat vor dem Zusatz-, Nahrungs- und Genussmitteleinkauf (ZNG-Einkauf) zu erfolgen, weil die Insassen üblicherweise Einkäufe in Höhe ihres gesamten Guthabens tätigen. Die Justizanstalt Stein ist im Sinne einer Gleichbehandlung bestrebt, dass keiner oder alle Insassen der Anstalt bei einem ZNG-Termin über ihre Arbeitsvergütung verfügen können. Daher werden während eines laufenden ZNG-Einkaufs keine Gutbuchungen der Arbeitsvergütung vorgenommen. Gesetzlich ist keine Frist zur Gutschreibung der Arbeitsvergütung auf dem Konto der Insassen vorgesehen, sondern wird bewusst offengelassen, bis wann – monatlich im Nachhinein – die Arbeitsvergütung gebucht sein muss.
Die Zweite Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien kann in der Verbuchung der Arbeitsvergütung am siebenten Kalendertag des nachfolgenden Monats keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers erblicken und nicht nachvollziehen, wieso dieser vermeint, „monatlich im Nachhinein“ bedeute innerhalb der ersten drei Kalendertage des Folgemonats.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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