OGH 13Os8/13w

13Os8/13wTribunal Superior4 de abr. de 2013

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OGH 13Os8/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 161 Hv 47/12f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2012, AZ 21 Bs 416/12y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. August 2012, GZ 161 Hv 47/12f-129, mit welchem ein Sachverständiger bestellt worden war, als unzulässig zurück.

Mit der dagegen gerichteten als „Ao Revisionsrekurs“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

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